Präsident Bürgermeister Uwe Becker Bundesverfassungsgericht zur Grundsteuer: Länder unter Handlungsdruck

Präsident Uwe Becker, Bürgermeister der Stadt Frankfurt am Main - Foto: Frankfurt am Main

Finanzen
10 Apr
Dienstag, 10. April 2018
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in pädagogischer Manier unter Druck gesetzt bis Ende 2019 neue Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer zu verabschieden. Die Zeit zum Umsetzen für die Verwaltung ist dann geräumig. Bis 31.12.2024 muss alles eingerichtet sein.

“Die Länder stehen jetzt unter Handlungsdruck. Es ist allein ihre Zuständigkeit, für eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der den Kommunen stehenden Grundsteuer zu sorgen. Sie müssen sich nun schnellstmöglich auf einen Gesetzentwurf einigen und einen Konsens mit dem Deutschen Bundestag herbeiführen“. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2019 und danach für weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2024 gesetzt hat, bestmöglich genutzt wird. So bewertet Bürgermeister Uwe Becker aus Frankfurt am Main, der Präsident des Hessischen Städtetages das heutige Urteil des Bundeverfassungsgerichts zur Grundsteuer.

Becker verweist darauf, dass im Jahr 2017 die hessischen Städte und Gemeinden mehr als 1,1 Mrd. Euro Grundsteuer B eingenommen haben. „Wir können auf die Grundsteuer nicht verzichten.“ Für die Kommunen in Hessen würde ein nicht auszudenkender Schaden entstehen, wenn die Grundsteuer von einem Tag auf den anderen wegfallen würde.

Kritisch wertet Präsident Becker die aus dem politischen Raum kommende Auffassung, die Grundsteuer müsse „aufkommensneutral“ ausgestaltet werden. Für den einzelnen Grundstückseigentümer werde die Grundsteuerreform gewiss nicht aufkommensneutral sein. „Es war gerade Ziel der Kläger, dass einige Grundstückseigentümer im Verhältnis deutlich weniger zahlen als andere.“ Klar sei, dass die Kommunen mit dem Urteil verantwortlich umgingen und nicht ohne Not ihre Bürgerschaft zusätzlich belasteten. „Die Kommunen werden sicherlich nicht die notwendige Neuordnung der Grundsteuer für flächendeckende Steuererhöhungen nutzen. Dies hielte ich auch für fatal, weil gerade in den Städten bereits heute die Kosten für die eigenen oder gemieteten vier Wände erheblich seien. Genau so eindeutig halten wir aber am kommunalen Hebesatzrecht fest. Wenn eine Gemeinde höhere Mittel aus der Grundsteuer benötigt, darf sie, muss sie unter Umständen sogar den Hebesatz nach oben setzen.“

Allerdings bietet die Reform der Grundsteuer auch eine Chance. „Die Reform der Grundsteuer kann dazu genutzt werden, um gegen das spekulative Horten von Bauland vorzugehen. Die im Koalitionsvertrag auf Bundesebene angedachte Einführung einer Grundsteuer C für unbebautes Bauland stellt hierfür einen interessanten Ansatz dar. Gerade in den Großstädten stellen Spekulationsgeschäfte mit Bauland ein wesentliches Hemmnis für den Wohnungsbau dar.“ so Becker.

Zum Hintergrund:
Das Aufkommen der Grundsteuer B betrug in Hessen im Jahr 2017 rund 1,129 Mrd. Euro. Die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Flächen verfügt über ein Aufkommen von rund 24 Millionen Euro jährlich.

Die Grundsteuer ist für die Städte und Gemeinden in Hessen die zweitwichtigste Steuer. Ihr Aufkommen trägt wesentlich dazu bei, sowohl die freiwilligen Aufgaben der Kommunen wie Kultur, Sportförderung als auch die Pflichtaufgaben wie Kinderbetreuung oder Brandschutz zu finanzieren.

Die Grundsteuer macht im Durchschnitt 0,5 % der monatlichen Ausgaben eines Privathaushalts aus. Ihre Höhe ist damit für die Kosten des Wohnens von untergeordneter Bedeutung.

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