Private Nutzung von Tablet-PCs durch Ehrenamtler künftig steuerfrei
Die private Nutzung mobiler Endgeräte wie etwa Tablet-PCs ist für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger ab dem 1. Januar des Jahres 2015 von der Einkommensteuer befreit. Dies haben Bundestag und Bundesrat Ende vergangenen Jahres im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22.12.2014 beschlossen (BGBl. I S. 2517 ff.). Mit dieser Änderung des Einkommensteuergesetzes wird einer Forderung und Initiative des Deutschen Städte- und Gemeindebundes aus dem Sommer des Jahres 2014 Rechnung getragen.
Bis Ende des Jahres 2014 sah die geltende Regelung vor, dass eine private Nutzung entsprechender Geräte, die ehrenamtlich tätige kommunale Mandatsträger zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt bekommen, nach dem Einkommensteuergesetz einkommensteuerpflichtig ist. Die Finanzbehörden hatten zu Beginn des Jahres 2014 festgestellt, die Nutzung eines Tablet-PCs stelle einen „anteiligen Sachbezug“ dar, der von den kommunalen Mandatsträgern „neben der Aufwandsentschädigung als Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes“ zu erfassen sei. In Hessen nahm die Finanzverwaltung eine hälftige private Nutzung an. es war allerdings möglich nachzuweisen, dass der Anteil der dienstlichen Nutzung höher lag.
Die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der Hessische Städtetag haben diese Regelung kritisiert und gegenüber dem Bundesfinanzministerium eine Änderung des Einkommensteuergesetzes gefordert. Auf seiner Sitzung im Juni 2014 hatte das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zudem einstimmig eine Befreiung von der Einkommensteuer gefordert, um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden und die ehrenamtliche Tätigkeit nicht zu erschweren. Den Forderungen wurde nunmehr durch Bundestag und Bundesrat Rechnung getragen.
Durch die Ergänzung des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes ist nunmehr die steuerfreie private Nutzung durch ehrenamtlich Tätige, die diese Geräte im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 12 EStG zur Verfügung gestellt bekommen, ausdrücklich gewährleistet.
Wir befürworten diese Gesetzesänderung und die damit verbundene Verringerung des bürokratischen Aufwandes für Ehrenamtler ausdrücklich. Gerade in den Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen können Tablet-PCs die Arbeit für Gewählten erleichtern und zur Kosteneinsparung in den Verwaltungen beitragen.
(Quelle DSTGB-Aktuell 0215-04 mit Überarbeitung.)
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