Ruherechtsentschädigung für Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz – Anträge jetzt einreichen

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Wirtschaft, Energie und Verkehr
30 Nov
Montag, 30. November 2009
Nach dem Gräbergesetz haben die Kommunen neben der Pauschale für die Pflege der Kriegsgräber einen Anspruch auf Ruherechtsentschädigung für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Belastung ihrer Grundstücke mit dem Ruherecht entstehen. Mit dem Ziel, diese Ruherechtsentschädigungen einzufrieren, hatte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine rückwirkende Stichtagsregelung geplant.

Nach Information des Deutschen Städtetags hat Anfang November im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Gespräch hinsichtlich der Ruherechtsentschädigung für Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz stattgefunden, bei dem folgender Grundkonsens erzielt worden sei:

  1. "Der geplante Gesetzentwurf zum Gräbergesetz soll einen Stichtag vorsehen, bis zu dem Neuanträge bzw. Erhöhungsanträge von Seiten der Kommunen noch gestellt und von Seiten der zuständigen Behörde entschieden werden können. Entgegen der bisherigen Diskussion über eine rückwirkende Stichtagsregelung soll nunmehr als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes gelten. Eine rückwirkende Stichtagsregelung ist nach Aussagen des Bundesjustizministeriums verfassungswidrig."

  2. "Das zuständige Ministerium will vor dem Hintergrund dieses gefundenen Kompromisses … keine Nachweise über mögliche Vermögensschäden bei der Bewilligung der Ruherechtsentschädigung verlangen."

  3. "Wie bereits erwähnt, soll die Höhe der Ruherechtsentschädigung auf die Höhe der Zahlungen zum Stichtag eingefroren werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Stichtagsregelung für Neuanträge und Erhöhungsanträge gilt. Alle danach eingereichten Neuanträge und Erhöhungsanträge werden nicht mehr berücksichtigt."


Wie der Deutsche Städtetag weiter mitteilt, ist nach Auskunft des zuständigen Ministeriums mit einer Neuregelung zum Gräbergesetz nicht vor Ende 2010 zu rechnen.

Wir empfehlen daher zu überprüfen, inwiefern noch Neuanträge auf Ruherechtsentschädigung beantragt werden bzw. ob Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsentschädigung erforderlich sind. Zuständig sind insoweit die Regierungspräsidien.

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