Schatzregal: Dringlicher Gesetzentwurf von CDU- und FDP-Fraktion zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes

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31 Mär
Donnerstag, 31. März 2011
Mit der Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchutzG, Drucksache 18/3479) wollen die Regierungsfraktionen von CDU und FDP das Alleineigentum an beweglichen Bodendenkmälern (Schatzregal) mit der Entdeckung spezialgesetzlich dem Land Hessen zusprechen. Bislang gilt in Hessen § 984 BGB, wonach sich das Eigentum der Entdecker und Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, zur Hälfte teilen.

Die derzeitige Fassung des § 24 HDSchutzG (Ablieferung) lautet:
"(1) Das Land, der Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmäler) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen."
Dies wollen die Regierungsfraktionen im Hessischen Landtag nun mit einer Änderung des § 24 Denkmalschutzgesetz spezialgesetzlich als Schatzregal dahingehend ändern, dass "Baudenkmale, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht zu ermitteln ist, das Land Hessen mit der Entdeckung Eigentümer wird. Die Sachen sind unverzüglich der Denkmalsachbehörde zu übergeben."
Nach der Gesetzesbegründung soll mit der vorgesehenen Regelung gewährleistet werden, dass bewegliche Bodendenkmäler der Öffentlichkeit bzw. der wissenschaftlichen Forschung und Präsentation nicht verloren gehen. Außerdem soll rechtlich Klarheit geschaffen und eine "zeit- und kostenaufwändige Auslösung" von Gegenständen umgangen werden. Städte als Grundstückseigentümer verlieren mit der beabsichtigten Gesetzesänderung die Rechte aus § 984 BGB. "Jeder rostige Nagel", der in einem städtischen Grundstück gefunden wird, würde kraft Gesetzes in das Eigentum des Landes übergehen. Städte als Kulturträger müssen um bewegliche Bodendenkmäler für regionale Ausstellungen kämpfen, soll doch das subsidiäre Recht auf Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung (bisheriger § 24 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz) entfallen.
Für Kulturgut ist aber wichtig, dass es der Allgemeinheit gehört, ihr zugänglich gemacht und erhalten wird. Dies kann gewährleistet werden, wenn das Land dafür die Verantwortung übernimmt. Privatpersonen oder kommunale Gebietskörperschaften sind dazu nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage.

Sofern der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Regelung zu § 984 BGB sowie der Änderung des bisherigen § 24 Hessisches Denkmalschutzgesetz (Ablieferung subsidiär an Kommunen) sieht, fordert der Hessische Städtetag: Den Kommunen als öffentlichen Kulturträgern ist der Fund kraft Gesetzes auf Antrag zur Ausstellung zu überlassen, wenn er auf ihrem Gebiet gemacht wurde und sie sachlich und personell in der Lage sind, den Schatz fachgerecht zu sichern und aufzubewahren.    

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