Städtetag gegen öffentliche Aufsichtsratssitzungen kommunaler Unternehmen

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17 Mär
Donnerstag, 17. März 2011
Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages haben sich in ihrer Sitzung am 3. März 2011 in Fulda mehrheitlich gegen eine Regelung im Aktiengesetz ausgesprochen, nach welcher bei nichtbörsennotierten Unternehmen, an denen eine Gebietskörperschaft beteiligt ist, die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die Öffentlichkeit der Sitzungen mittels Satzung geregelt werden kann.

Die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen und die Verschwiegenheit von Aufsichtsratsmitgliedern frei zu regeln, ist in dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung des Aktiengesetzes vorgesehen.

Die Änderung soll nach dem entsprechenden Referentenentwurf nur für nichtbörsennotierte Unternehmen gelten, an denen eine Gebietskörperschaft beteiligt ist. Für alle anderen Unternehmen soll es dagegen bei den strikten Regelungen des Aktiengesetzes, namentlich dem Grundsatz der Verschwiegenheit von Aufsichtsratsmitgliedern und der Nichtöffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen, bleiben.

Die geplante Lockerung im Aktiengesetz würde nach Einschätzung der Geschäftsstelle nicht nur für den Aufsichtsrat einer AG, sondern auch für den Aufsichtsrat einer GmbH gelten.

Zum Referentenentwurf: Aufsichtsratssitzungen sind nach dem Aktiengesetz grundsätzlich nicht öffentlich abzuhalten (§ 109 AktG). Des Weiteren besteht eine Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen (§ 116 Satz 2 AktG).

Bereits heute enthält das Aktiengesetz eine enge Ausnahme vom Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder: Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht (§ 394 Satz 1 AktG). Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist (§ 394 Satz 2 AktG).

Mittels Ergänzung des § 394 AktG soll diese Ausnahme nun ausgeweitet werden. Die Regelung im Referentenentwurf lautet wie folgt: "Ist eine Gebietskörperschaft an einer nichtbörsennotierten Gesellschaft beteiligt, kann die Satzung die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die Öffentlichkeit der Sitzungen regeln."

Durch diese Vorschrift soll es künftig möglich werden, Aufsichtsratsmitglieder in Unternehmen vollständig von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Dabei können sowohl alle als auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder von der Verschwiegenheit entpflichtet werden. Auch eine auf bestimmte Themen beschränkte Befreiung aller oder einiger Aufsichtsratsmitglieder kommt in Betracht.

Des Weiteren soll in der Satzung geregelt werden können, dass Aufsichtsratssitzungen öffentlich abzuhalten sind. Hierbei soll es möglich sein, entweder die öffentliche Abhaltung sämtlicher Sitzungen vorzugeben, oder eine Aufteilung der Sitzungen in öffentliche und nicht öffentliche Teile festzulegen.

Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages: Die geplante Änderung im Aktiengesetz wurde unter den Mitgliedern von Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages in der gemeinsamen Sitzung beider Gremien am 3. März 2011 in Fulda intensiv diskutiert und die Ablehnung mehrheitlich beschlossen.

Obwohl die Kommunen nach der geplanten Änderung selbst entscheiden können, ob sie von den Möglichkeiten, Aufsichtsratssitzungen öffentlich abzuhalten und Aufsichtsratsmitglieder von der Verschwiegenheit zu entbinden, Gebrauch machen und vereinzelt auch ein entsprechendes Bedürfnis besteht, überwiegen die Bedenken in Bezug auf die Änderung. Ausschlaggebend für die Beschlussfassung von Präsidium und Hauptausschuss waren befürchtete Wettbewerbsnachteile für kommunale Unternehmen. Die Änderung soll nämlich nur für nichtbörsennotierte Unternehmen, an denen eine Gebietskörperschaft beteiligt ist, gelten. Für alle anderen Unternehmen soll es dagegen bei den strikten Regelungen des Aktiengesetzes, namentlich dem Grundsatz der Verschwiegenheit von Aufsichtsratsmitgliedern und der Nichtöffentlichkeit von Aufsichtsratssitzungen, bleiben. Nachteile für die kommunalen Unternehmen können vor allem dann entstehen, wenn die Kommune aufgrund der neuen Befugnisse unter Druck gerät, die Öffentlichkeit zuzulassen. Dies kann zu Problemen bei Ausschreibungen und Bieterverfahren führen.

Ungeachtet der befürchteten Nachteile betonten die Mitglieder von Präsidium und Hauptausschuss, dass es eine unterschiedliche Behandlung von kommunalen Unternehmen einerseits sowie Unternehmen der Länder und des Bundes andererseits in dieser Frage nicht geben dürfe. Nach Auskunft des Bundesjustizministeriums ist eine solche Ungleichbehandlung allerdings nicht beabsichtigt. Das Ministerium geht davon aus, dass die geplante Regelung gleichermaßen auf Gesellschaften der Länder und des Bundes Anwendung findet. Die Geschäftsstelle hat dem Hessischen Ministerpräsidenten die Position des Präsidiums und des Hauptausschusses mit Schreiben vom 8.3.2011 zur Kenntnis gegeben und um entsprechende Unterstützung gebeten. 

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