Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD normierte und am Alter der Beschäftigen orientierte Staffelung des Urlaubsanspruchs gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG i.V.m. § 1 AGG verstößt.
Mit Urteil vom 20. März 2012 (Az.: 9 AZR 529/10) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD normierte Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter Beschäftigte benachteiligt, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Regelung verstoße damit unmittelbar gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis von älteren Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich kaum begründen.
Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters könne nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigen in der Art und Weise „nach oben“ angepasst werde, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.
In ersten Berechnungen geht die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände davon aus, dass eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs für alle Beschäftigten auf 30 Tage bei den kommunalen Arbeitgebern bundesweit zu einem Verlust von 1,6 Millionen Arbeitstagen pro Jahr führen würde. Dies würde Mehrkosten in Höhe von rund 250 Millionen Euro jährlich verursachen.
Welche Konsequenzen endgültig aus dem Urteil folgen bleibt abzuwarten; die Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor.
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