Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu den Lebenszeit- und Dienstaltersstufen im hessischen Besoldungsrecht
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 23. August 2012 (Az.: 9 K 1175/11.F, 9 K 5034/11.F, 9 K 5036/11.F und 9 K 8/12.F) entschieden, dass die Lebenszeit- und Dienstaltersstufen im hessischen Besoldungsrecht europarechtswidrig sind.
Wie der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu entnehmen war, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Klage von Richterinnen und Richtern sowie Beamten im hessischen Landesdienst stattgegeben und das Land Hessen zur Zahlung von Bezügen der jeweiligen Endstufe verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die streitgegenständlichen besoldungsrechtlichen Regelungen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien. Das alleinige Abstellen auf das bloße Lebensalter stelle keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dar, der ausnahmsweise geeignet sei, eine Altersdiskriminierung zu rechtfertigen.
Gegen dieses Urteil kann das Land Hessen die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen gehen wir aufgrund der Tragweite der Entscheidung davon aus, dass das Land Hessen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
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