Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur Beschäftigung eines Beamten über die gesetzliche Altersgrenze hinaus

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Recht, Personal und Ordnung
29 Aug
Mittwoch, 29. August 2012
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22. August 2012 (Az.: 9 K 4663/11.F) entschieden, dass das Land Hessen verpflicht ist, einen Oberstaatsanwalt über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu beschäftigen.

Wie der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu entnehmen war, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Land Hessen verpflichtet, einen Oberstaatsanwalt über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu beschäftigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rechtfertigung einer – festgestellten – Altersdiskriminierung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraussetze, dass der Mitgliedstaat mit seiner Regelung ein erkennbares legitimes Ziel verfolge. Da die Altersbegrenzungsregelung selbst keine Zielbestimmung enthalte, könne sie nur dem Zusammenhang der Regelungen der vom Gesetzgeber selbst angegebenen Zielvorstellun­gen entnommen werden. Den Materialien des Hessischen Landtages lasse sich nur entnehmen, dass die Altersgrenze für den Ruhestand mit fehlender Weiterarbeitungsmöglichkeit eine ungünstige Altersschichtung vermeiden solle. Soweit man unterstelle, dieses Ziel schließe die Förderung von Neueinstellungen ein, könne die Kammer nach einer Erhebung von Personaldaten beim beklagten Land nicht feststellen, dass die Altersgrenze tatsächlich und systematisch für diesen Zweck eingesetzt werde. Die Zahl der ruhestandsbedingten Personalabgänge übersteige die Zahl der Neueinstellungen bei weitem, sodass die Altersgrenze in sehr erheblichem Umfang faktisch für Personaleinsparungen und damit für fiskalische Zwecke verwendet werde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten fiskalische Ziele alleine jedoch keine Altersdiskriminierung rechtfertigen.

Gegen dieses Urteil kann das Land Hessen die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen gehen wir aufgrund der Tragweite der Entscheidung davon aus, dass das Land Hessen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben Nr. 401.

 

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