Urteil zur Altersdiskriminierung des Besoldungsrechts verkündet

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Recht, Personal und Ordnung
24 Jun
Dienstag, 24. Juni 2014
Am 19. Juni 2014 hat der Europäische Gerichtshof sein lange erwartetes Urteil in den verbundenen Rechtssachen Specht u. a. zur „Altersdiskriminierung des Besoldungsrechts“ verkündet.

Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Juni 2014 in den verbundenen Rechtssachen Specht u. a. (C-501/12 bis
C 506/12, C-540/12 und C-541/12) sein Urteil zur „Altersdiskriminierung des Besoldungsrechts“ verkündet.

Der Europäische Gerichtshof stellte zunächst fest, dass die Besoldungsbedingungen der Beamtinnen und Beamten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fallen.

Sodann entschied der Europäische Gerichtshof, dass das durch §§ 27, 28 BBesG a. F. geschaffene Besoldungssystem zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhenden Ungleichbehandlung führt.

Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehe einer nationalen Maßnahme entgegen, nach der sich wie bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach dem Lebensalter richtet.

Hinsichtlich der Überleitung der Beamtinnen und Beamten in eine neue Besoldungsstruktur (Erfahrungsstufen) führte der Europäische Gerichtshof aus, dass solche Übergangsregelungen grundsätzlich zu billigen seien.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass immer dann, wenn Beamtinnen und Beamte allein wegen ihres Einstellungsalters ein geringeres Gehalt beziehen als andere Beamte, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters zu bejahen sei.

Eine solche Ungleichbehandlung wegen des Alters sei jedoch gerechtfertigt:

Ein Gesetz wie das – streitgegenständliche – BerlBesÜG erscheine als zur Erreichung des verfolgten Ziels (den Besitzstand und die berechtigten Erwartungen in Bezug auf die künftige Entwicklung der Besoldung zu schützen) geeignet. Unter diesen Umständen habe der nationale Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens auch nicht überschritten, als er es als weder realistisch noch wünschenswert ansah, das neue Einstufungssystem rückwirkend auf alle Bestandsbeamten anzuwenden oder auf sie eine Überleitungsregelung anzuwenden, die dem bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der bisherigen Höhe so lange garantiert, bis er die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hat.

Auch schreibe die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht vor, den diskriminierten Beamtinnen und Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.

Zuletzt stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah (nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs geltend machen muss) nicht entgegenstehen, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt.

Im weiteren Verfahrensgang wird zunächst das vorlegende Verwaltungsgericht Berlin entscheiden. Es ist davon auszugehen, dass im weiteren Instanzenzug auch das Bundesverwaltungsgericht angerufen wird.

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