VG Gießen weist Klage der Stadt Marburg gegen die Beanstandung ihrer Solarsatzung ab

Wirtschaft, Energie und Verkehr
17 Mai
Montag, 17. Mai 2010
Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 12.5.2010 die Klage der Stadt Marburg gegen die Beanstandung ihrer Solarsatzung durch das Regierungspräsidium Gießen abgewiesen – allerdings nicht ohne die großen Bemühungen der Stadt Marburg um einen Beitrag zum Klimaschutz zu würdigen.

Mit ihrer Solarsatzung will die Stadt Marburg Bauherren verpflichten, bei der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von beheizten Gebäuden solarthermische Anlagen zu errichten und zu betreiben. Nachdem der Regierungspräsident die Marburger Solarsatzung mit der Begründung rechtlicher Mängel beanstandete, hatte die Universitätsstadt gegen diese Beanstandung Klage erhoben.

Im Kern geht es darum, ob die Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 2 Hessische Bauordnung (HBO) diese Regelungen deckt.

Nach § 81 Abs. 2 HBO können die Gemeinden durch Satzung unter anderem bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen oder unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist.

Wie sich aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt, sieht die zuständige Kammer einen wesentlichen Teil der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage als erfüllt an. Die örtlichen Verhältnisse ließen vom Grundsatz eine solche Satzung zu.

Dennoch sei die Klage aus folgenden Gründen abzuweisen:

  1. Der Satzungsgeber habe keine Kompetenz zur Regelung einer Solarpflicht für Neubauten, weil es vorrangig bundesgesetzliche Normen gebe (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz).
  2. Wesentliche Satzungsregelungen seien unverhältnismäßig: Der Satzungsgeber nehme u. a. Reparaturmaßnahmen zum Anlass, die Solarpflicht einzuführen. Das ließe sich im Streitfall vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht rechtfertigen. Vielmehr wären insoweit entsprechende großzügige Kompensationsregelungen in Form von schonenden Übergangsbestimmungen notwendig. Diese enthalte die Satzung aber nicht. 
  3. Soweit Gebäude bis zu 50 Quadratmeter Nutzfläche einer Solarpflicht unterlägen, sei diese Regelung ebenfalls unverhältnismäßig.
  4. Sofern die Satzung Ausnahmebestimmungen für Gebäude mit mindestens 30.000 Quadratmeter Bruttogeschossfläche durch Vereinbarung eines Klimaschutzprogramms vorsehe, verstoße dies gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz bezogen auf die übrigen Gebäudeeigentümer.

Damit sind die wesentlichen Satzungsbestimmungen nach Meinung des Gerichts unwirksam, was zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führe.

Der Bürgermeister der Stadt Marburg, Dr. Franz Kahle, hat sich zu der Entscheidung des Gerichts umgehend geäußert. Er betont, dass das Urteil eine grundlegende Bestätigung der Linie der Stadt Marburg enthält und den bisher wesentlichsten Streitpunkt zu Gunsten der Stadt kläre, nämlich, dass sich die Stadt Marburg zu Recht auf § 81 HBO berufen könne.

Das Verwaltungsgericht eröffne hessischen Kommunen damit die Möglichkeit, Regelungen zur sinnvollen Nutzung der Sonneneinstrahlung auf Dächern zu erlassen, um eine rationelle Verwendung der Sonnenenergie zu erreichen.

Oberbürgermeister Egon Vaupel und Bürgermeister Franz Kahle seien insgesamt – bei einer ersten Bewertung des Urteils – der Auffassung, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten Punkte, die einer gerichtlichen Prüfung nicht stand gehalten haben, in kurzer Frist verbessert und gerichtsfest formuliert werden könnten.

Nach sorgfältiger Bewertung des Urteils sei sodann zu entscheiden, wie weiter verfahren werde. Es sei zu erwägen, ob gegen das Urteil des VG Gießen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Berufung eingelegt wird oder ob der Magistrat dem Stadtparlament innerhalb einer kurzen Zeit eine neue Fassung der Satzung vorlegt, in der die vom VG Gießen beanstandeten Punkte korrigiert sind. Da das Verwaltungsgericht gerade keine grundsätzlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Satzung geäußert habe, könnte diese dann gerichtsfest in Kürze in Kraft treten, wenn das Stadtparlament eine insoweit geänderte Fassung beschließen würde.

Das Urteil des VG Gießen ist – auch wenn die Klage der Stadt Marburg abgewiesen wurde – so doch insoweit zu begrüßen, als es die Gestaltungsfreiheit der Kommunen im Bereich der Vorgabe von Heizungsarten bestätigt, denn an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Solarsatzung hat das Gericht keine Zweifel.

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