VGH Kassel zur gesplitteten Abwassergebühr
Mit Urteil vom 2.9.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel im Berufungsverfahren entschieden, dass der sowohl für das Schmutzwasser als auch für das Niederschlagswasser als einheitliche Bemessungsgrundlage vorgesehene Frischwassermaßstab keinen für das Gemeindegebiet der Beklagten zulässigen Maßstab darstellt.
Das Gericht stellt klar, dass der einheitliche Frischwassermaßstab bei der Gebührenbemessung für das Abwasser nur dann mit dem aus § 10 Abs. 3 Satz 1 Hess. KAG folgenden Grundsatz der leistungsrechten Gebührenbemessung vereinbar ist, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (Geringfügigkeitsgrenze 12 % der gesamten Abwasserentsorgungskosten), oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf. Die letztere Annahme erachtet das Gericht nur dann als gerechtfertigt, wenn der Anteil der vom "Regeltyp" abweichenden Entwässerungsverhältnisse 10 % nicht überschreitet.
Im Hinblick auf die Umstellung von der Einheitsgebühr auf die "gesplittete Abwassergebühr" weist der VGH auf die neben der Befliegung kostengünstigere Möglichkeit der Selbstveranlagung des Gebührenschuldners hin. Eine weitere Möglichkeit sieht das Gericht darin, im Wege der Pauschalierung Grundstückskategorien mit einem bestimmten Versiegelungsgrad zu bilden, wobei nachgewiesene abweichende Grundstücksverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
Die Geschäftsstelle empfiehlt bereits seit langem die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr. Jetzt hat sich erstmals auch der Hessische VGH eindeutig zu diesem Problem geäußert.
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