Vorbildliche Haltung des Landkreises Kassel gerichtlich bestätigt

Uwe Schmidt – lässt sich nicht zu höherer Kreisumlage zwingen - Foto: Landkreis Kassel

Finanzen
22 Feb
Mittwoch, 22. Februar 2012
Wenn ein Landkreis Verständnis für seine klammen Kommunen zeigt, wird er belohnt. Der Landkreis Kassel setzte sich gegen den RP Kassel zur Wehr und klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen die Verfügung, die Kreisumlage zu erhöhen. Mit Erfolg!

Der Landkreis Kassel hat nicht nur darauf verzichtet, die Kreisumlage zu erhöhen. Als ihn sein Regierungspräsident zur Umlagenerhöhung zwingen wollte, klagte er erfolgreich dagegen (Verwaltungsgericht Kassel, Az.: 3 K 936/10 KS). Ein vorbildliches Verhalten – allen Landkreisen zur Nachahmung empfohlen!

Das Verwaltungsgericht Kassel hat dazu die folgende Pressemeldung abgesetzt:

„Die 3. Kammer des VG Kassel hatte […] über die Klage des Landkreises Kassel zu entscheiden, mit der sich dieser gegen die von ihm verlangte Erhöhung der Kreisumlage zur Wehr setzte.  

Im Dezember 2009 beschloss der Landkreis Kassel den Haushalt für das Jahr 2010. Dieser wies einen Fehlbetrag von rd. 34 Mio. Euro auf; die Kreis- und Schulumlage wurde darin auf 55 % festgesetzt. Das Regierungspräsidium genehmigte den Haushalt, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kreis- und Schulumlage um 3 % auf 58 % erhöht werde. Nachdem der Kreistag dies abgelehnt hatte, wies das Regierungspräsidium den Landkreis an, die Umlage auf 58 % anzuheben. Die Erhöhung sei notwendig, um das Haushaltsdefizit des Landkreises zu verringern.

Da der Kreistag auch der Anweisung nicht nachkam, fasste das Regierungspräsidium anstelle des Landkreises diesen Beschluss (sog. Ersatzvornahme). Gegen die Anweisung, die Kreis- und Schulumlage zu erhöhen, erhob der Kreis Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel.

Diese Klage hatte Erfolg:
Obwohl der Landkreis durch Umlagenerhöhung einen finanziellen Vorteil – nämlich höhere Einnahmen – erlange, beeinträchtige ihn die Anweisung unzulässigerweise in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Diese gebe dem Landkreis die Befugnis, über die Höhe der Kreisumlage in eigener Verantwortung zu entscheiden. Zwar verpflichte das Gesetz die Landkreise dazu, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Auf welche Weise dieser Ausgleich erreicht werde – ob durch Ausgabenkürzungen und/oder Einnahmeerhöhungen –, obliege jedoch ausschließlich der Entscheidungsbefugnis des Kreistages. 

Das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde könne zwar gegebenenfalls einen nicht ausgeglichenen Haushalt beanstanden oder die Genehmigung einer darin vorgesehenen Kreditaufnahme verweigern. Das Regierungspräsidium sei aber nicht berechtigt, den Landkreis mittels Anweisung zu einzelnen, konkreten Maßnahmen zu verpflichten und so Einfluss auf den Inhalt der Haushaltssatzung zu nehmen.

Die Kammer hat wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.“

Quelle: VG Kassel, Presseerklärung Nr. 5/2012

 

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