Alles was Recht ist
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Der Ausschuss für Recht und Verfassung, die Arbeitsgemeinschaften der Stadtverordnetenvorsteher und Rechtsamtsleiter im Hessischen Städtetag haben sich in den zurückliegenden Sitzungen mit rechtlichen Themen auseinandergesetzt, die für die Familie der hessischen Kommunen von Bedeutung sind.
Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen
Im Ausschuss für Recht und Verfassung wurde das bisher noch nicht rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 (BVerwG 8 C 17.08, Veröffentlichung folgt) erörtert. Nach Ansicht des Gerichtes sind die Ausschüsse spiegelbildlich zu den Mehrheitsverhältnissen in der Stadtverordnetenversammlung zu besetzen. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinert abbildet.
Das Prinzip sei nicht nur bei der Besetzung der Ausschüsse im Benennungsverfahren, sondern auch im Wege des Wahlverfahrens maßgebend. Deshalb sei ein gemeinsamer Wahlvorschlag einer Koalition, der die Sicherung des „Mehrheitsprinzips“ beabsichtige, unzulässig. Nicht zu beanstanden ist allerdings, sofern die Liste einer Fraktion auch Bewerber anderer Fraktionen berücksichtigt. Auch gibt es keine Verpflichtung einer Fraktion, eine eigene Liste vorzuschlagen.
Bei den zahlreichen Wahlen, die im Rahmen der Konstituierung von Stadtverordnetenversammlungen im Jahre 2011 stattfinden werden, ist jeweils darauf zu achten, dass es möglichst keine gemeinsamen Wahlvorschläge von Koalitionen gibt. Sofern man sich nicht auf das rechtssichere Benennungsverfahren verständigen kann, ist besondere Weitsicht bei der Aufstellung von Fraktionslisten empfehlenswert.
Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung
Die Arbeitsgemeinschaft der Stadtverordnetenvorsteher tauschte sich zu einem Fall aus, der in einer unserer Mitgliedsstädte stattgefunden hat: Um die Beschlussunfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung zu erreichen, verließ während der Sitzung eine Fraktion den Sitzungsraum. Nach dem Verlassen des Sitzungsraumes hielten sich weniger als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten im Sitzungssaal auf.
Die Stadtverordnetenversammlung blieb jedoch beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit war zu Beginn der Sitzung festgestellt worden.
Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit gilt nach der gesetzlichen Vermutung in § 53 Abs. 1 S. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Nach dem Auszug der Fraktion kehrte jedoch ein Mitglied der nicht mehr anwesenden Fraktion zurück und beantragte, die Beschlussunfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung festzustellen.
Der Stadtverordnetenvorsteher begann unverzüglich mit dem Zählen, zählte den Antragsteller mit und stellte die Beschlussfähigkeit fest. Nach dieser Feststellung verließ der Antragsteller den Sitzungssaal.
Nach eingehender Beratung werden das Verfahren und diese Ansicht auch von der Arbeitsgemeinschaft der Stadtverordnetenvorsteher mitgetragen. Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen, sofern der Antragsteller vor Abschluss des Zählvorgangs den Sitzungsraum verlassen hätte. In diesem Fall wäre die Stadtverordnetenversammlung beschlussunfähig gewesen. (Vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 05.01.1988, 6 TG 3547/87).
Eine gerichtliche Entscheidung zur Beanstandung der festgestellten Beschlussfähigkeit ist für die „ausziehende“ Fraktion jedoch nur schwer erreichbar. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 28.1.2000, E 100/98) kann sich ein Mitglied der Gemeindevertretung jedenfalls nicht darauf berufen, diese sei beschlussunfähig gewesen, weil dies rechtsmissbräuchlich sei, wenn es die Voraussetzungen dafür bewusst und gewollt selbst (mit-)geschaffen habe.
Pflichten des Stadtverordnetenvorstehers bei Vorliegen eines Widerstreits der Interessen eines Stadtverordneten
Auch die Frage, ob die Feststellung eines Widerstreits der Interessen gemäß § 25 HGO generell allein bei jedem Stadtverordneten liegt oder ob auch die Stadtverordnetenvorsteher Hinweispflichten und/oder Feststellungspflichten im Sinne von Mitwirkungspflichten haben, wurde in der Arbeitsgemeinschaft der Stadtverordnetenvorsteher beraten.
Ehrenamtlich und hauptamtlich Tätige dürfen nach § 25 Abs. 1 HGO in einer Angelegenheit, durch deren Entscheidung sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken. Das Mitwirkungsverbot dient dem Ausschluss von Interessenkonflikten und dem Schutz des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Verwaltung.
Wer sich für befangen hält, hat dies dem Vorsitzenden nach § 25 Abs. 4 Satz 1 HGO anzuzeigen. Diese Mitteilungspflicht macht eine Hinweispflicht des Stadtverordnetenvorstehers entbehrlich. Es ist einem Stadtverordnetenvorsteher und auch der Verwaltung nicht zumutbar, die Privatsphäre eines Stadtverordneten im Hinblick auf einen möglichen Widerstreit von Interessen zu erforschen.
Die Privatsphäre eines Stadtverordneten ist nicht nur aus grundgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Gründen für Dritte tabu. Grundsätzlich trifft den Stadtverordnetenvorsteher somit keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 25 HGO. Ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht zum Widerstreit von Interessen an einen Stadtverordneten ist allenfalls angezeigt, sofern ein Widerstreit der Interessen offensichtlich ist und der Stadtverordnete seiner Pflicht nicht nachkommt. Andernfalls riskiert der Stadtverordnetenvorsteher sehenden Auges einen unwirksamen Stadtverordnetenbeschluss.
Fraktionszuwendungen für Magistratsmitglieder
Nach § 36a Abs. 1 Satz 5 HGO dürfen Mitglieder des Magistrats – sofern dazu eingeladen – an den Sitzungen der Fraktionen teilnehmen. Nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 HGO steht den ehrenamtlichen Mitgliedern des Magistrats für die Teilnahme an diesen Sitzungen auch eine Entschädigung zu. Allerdings erhöhen sich nicht durch die regelmäßige Teilnahme von Magistratsmitgliedern an den Fraktionssitzungen die sog. „Sockelbeträge“ für die Fraktionen im Sinne des § 36a Abs. 4 HGO. Denn Magistratsmitglieder sind keine Mitglieder der Fraktion.
Erhebungspflicht von Straßensanierungsbeiträgen
Die Arbeitsgemeinschaft der Rechtsamtsleiter hat sich in ihrer zurückliegenden Sitzung mit der Erhebungspflicht von Straßensanierungsbeiträgen auseinander gesetzt.
Straßensanierungsbeiträge sind nur auf der Grundlage einer rechtmäßigen Satzung zu erheben. Die Verpflichtung eine solche zu beschließen trifft jene Kommunen, die einen unausgeglichenen Haushalt haben.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in einem bisher noch nicht rechtskräftigen Urteil (Veröffentlichung folgt) u. a. folgendes dazu festgestellt: Der Gesetzgeber stellt in § 93 HGO eine eindeutige Einnahmebeschaffungshierachie auf. Zunächst hat die Gemeinde zu prüfen, ob ihre Einnahmen – durch Entgelte für ihre Leistungen, Steuern und Kreditaufnahme erzielt – ausreichen, um die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben zu sichern.
Ist dies nicht der Fall, muss sie in einer zweiten Stufe Entgelte für ihre Leistungen erheben. Bei diesen Entgelten handelt es sich um Gebühren und Beiträge.
In einer dritten Stufe dürfen zur Einnahmebeschaffung Steuern erhoben werden.
Die Aufnahme von Krediten ist in einer vierten Stufe nur dann zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unzweckmäßig wäre. Entsprechend dem Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 15.3.1991 – 5 TH 642/89) hat das Verwaltungsgericht betont, dass § 93 HGO nicht nur Ratschläge beinhalte, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, deren Nichtbeachtung das Recht verletze.
Nach § 10 HGO ist die Gemeinde verpflichtet, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Wenngleich dies in einigen Stadtverordnetenversammlungen anders diskutiert wird, ist festzustellen, dass aufgrund der finanziellen Notlage vieler hessischer Kommunen diese keine Alternative haben werden, als für erforderliche Sanierungen von Straßen Beiträge von ihren Bürgern zu erheben.
Termine
20.08.26 | 13:00
AK Umwelt und Mobilität
Videokonferenz
25.08.26 | 10:00
AG kommunale Wirtschaftsförderung
Oberursel
26.08.26 | 09:30
AG Mitte
Lauterbach
27.08.26 | 10:00
AG Kämmereien
Videokonferenz
02.09.26 | 10:00
AG Stadtverordnetenvorsteher/-innen
Langen
03.09.26 | 10:00
Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft
Videokonferenz
04.09.26 | 11:00
Hessische Jugendhilfekommission SGB VIII
Wiesbaden, HdKS, Foyer
07.09.26 | 11:00
UAG Spielapparatesteuer
Videokonferenz
08.09.26 | 10:00
AK Beteiligungssteuerung
Neu-Isenburg