Arbeitgeber sollen tägliche Arbeitszeit erfassen

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22 Mai
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18) entschieden, dass die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers systematisch zu erfassen ist. Die spanische Gewerkschaft CCOO hatte Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Deutsche Bank erhoben, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. In Spanien wurden zuletzt ca. 53 % der geleisteten Überstunden nicht erfasst.

Der Europäische Gerichtshof wies auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt ist und dessen Inhalt durch die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) weiter präzisiert wird. Die Mitgliedstaaten müssten dafür Sorge tragen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen. Weiterhin stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, so dass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen.

Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedsstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in Deutschland obliegt nunmehr dem Gesetzgeber.

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