Ausweitung des Kinderkrankengeldes beschlossen

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21 Jan.
Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 in einer Sondersitzung der Ausweitung des Kinderkrankengeldes durch eine Änderung des § 45 SGB V zugestimmt, nachdem sie am 14. Januar 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden war.

Die neue Regelung, mit der der Anspruch auf Kinderkrankengeld aufgrund der Coronapandemie für das Kalenderjahr 2021 von bisher 10 Tagen für jeden Elternteil (Alleinerziehende: 20 Tage) auf 20 Tage für jeden Elternteil (Alleinerziehende: 40 Tage) ausgeweitet wird, ist am 18. Januar 2021 rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten.
 
Gesetzlich Krankenversicherte, die ihre Kinder unter 12 Jahren aufgrund von Schließungen der Kindertageseinrichtungen, der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Schulen und mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten selbst betreuen müssen, können von der Ausweitung der Regelungen zum Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V profitieren. Dies gilt auch für den Fall, dass Kinder diese Einrichtungen aufgrund einer behördlichen Empfehlung nicht besuchen. 

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat unter

<link https: www.bmfsfj.de bmfsfj themen corona-pandemie kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld>www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld/164976

eine Information "Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld" zur Verfügung gestellt.

Anträge für das Kinderkrankengeld sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung erstellt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Diese findet sich zum Download unter 

<link http: www.bmfsfj.de musterbescheinigung>www.bmfsfj.de/musterbescheinigung. 

Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage finden sich auf der Website des ressortzuständigen Bundesministeriums für Gesundheit unter 

<link https: www.bundesgesundheitsministerium.de>www.bundesgesundheitsministerium.de  

sowie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter 

<link https: www.bmfsfj.de bmfsfj themen corona-pandemie kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen>www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen.

Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für gesetzlich Versicherte. Für die Beamtinnen und Beamten der Kommunen haben sie keine Gültigkeit.

 

 

 

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