Auswirkungen der Erhöhung der Altersgrenzen auf die Altersteilzeit

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22 Dez.
Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Zentrale Änderung ist die Anhebung der Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte für den Eintritt in den Ruhestand.

Von der Neufassung des § 50 HBG sind alle Beamtinnen und Beamten betroffen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind. Allerdings erfolgt für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, die Anhebung der Altersgrenze zunächst stufenweise.

Voll wirksam wird die Erhöhung der Altersgrenze also erst für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, weist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport  bezüglich des neuen § 50 Abs. 4 HBG und anderer neuer Regelungen auf Folgendes hin:  

„Durch die allgemeine Anhebung der Regelaltersgrenze erstreckt sich für die Beamtinnen und Beamten nach § 50 Abs. 4 Satz 1 HBG kraft Gesetzes die Altersteilzeit bis zur neuen Altersgrenze, so dass die Altersteilzeit nach § 50 Abs. 4 Satz 2 HBG anzupassen ist. Beim Blockmodell erfolgt der Eintritt in die Freistellungsphase also entsprechend später, beim Teilzeitmodell dauert die Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger. Damit sind die Bediensteten mit Altersteilzeit den Bediensteten ohne Altersteilzeit gleichgestellt.  

Wenn eine Beamtin oder ein Beamter diese Verlängerung der Altersteilzeit nicht möchte, hat sie oder er nach § 50 Abs. 4 Satz 3 HBG einen Anspruch darauf, auf Antrag unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Bediensteten können also selbst entscheiden, ob sie 

  • die Altersteilzeit bis zur neuen Altersgrenze verlängern (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HBG)  

oder

  • auf Antrag schon unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 HBG).

 


Nach § 14 Abs. 3 HBeamtVG sind in diesen Fällen grundsätzlich Versorgungsabschläge in Kauf zu nehmen. Bei Schwerbehinderung betragen diese pro Monat der Antragszurruhesetzung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr 0,3 v.H.; jedoch kann die Übergangsvor­schrift des § 69f Abs. 1 HBeamtVG hier zu Ausnahmen führen. Bei sonstigen Antragszurruhesetzungen betragen diese pro Monat vor der geltenden gesetzlichen Alters­grenze ebenfalls 0,3 v.H.; auch hier ist die Übergangsvorschrift des § 69f Abs. 2 HBeamtVG zu beachten.

Außerdem können bei Ruhestand nach dem vollendeten 65. Lebensjahr lange Beschäftigungszeiten eine Abschlagsfreiheit bewirken. Es empfiehlt sich, eine Einzelfallprüfung, ob und in welcher Höhe Versorgungsabschläge bei einer Antragszurruhesetzung entstehen, durch die Pensionsbehörde beim Regierungspräsidium Kassel durchführen zu lassen.

Da im Einzelfall Beamtinnen und Beamte schon in den ersten Monaten des Jahres 2011 betroffen sein können, weil sie z. B. bereits im Januar 2011 nach der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit aufgrund der alten Altersgrenze in die Freistellungsphase eingetreten wären, empfehle ich, die betroffenen Beamtinnen und Beamten schnellst­möglich über die Erhöhung der Altersgrenze und die dargestellte Wahlmöglichkeit zu informieren, damit ggf. ein Antrag nach § 50 Abs. 4 Satz 3 HBG rechtzeitig gestellt werden könnte. Beim Blockmodell ist nach § 50 Abs. 4 Satz 4 HBG der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen. Andernfalls haben die Personalverwaltungen nach § 50 Abs. 4 Satz 2 HBG die Altersteilzeitbewilligung entsprechend anzupassen.

Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit, für die eine besondere Alters­grenze festgelegt ist, und für Beamtinnen und Beamte, denen sowohl Altersteilzeit als auch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bewilligt wurde (§ 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 HBG). Nicht betroffen sind nach dem neuen § 50 Abs. 7 Nr. 3 HBG Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Januar 2011 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden. Sie wurden von der Erhöhung der Altersgrenze ausgenommen, weil sie organisatorisch schon ausgegliedert sind und den Dienst faktisch schon beendet haben.“

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