Bedarfe nach Barrierefreiheit auch ohne Gesetzesänderung gewährleistet

Foto: HStT

01 Dez.
Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HessBGG) vorgelegt. Dieser sieht unter anderem vor, dass die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Prüfung, welche Maßnahmen sie zum Abbau von Barrieren für Menschen mit Behinderungen ergreifen müssen, nunmehr alternativ zu einer Zielvereinbarung oder der direkten Anwendung des Gesetzes einen Plan zur Umsetzung der Ziele nach § 1 des Gesetzes aufstellen müssen.

Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass hier lediglich die Prüfung der Umsetzung der Ziele konkretisiert wird und keine zusätzlichen personellen Ressourcen durch die Darstellung von verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten dieser Prüfpflicht (Plan- oder Zielvereinbarung) gebunden werden.

Im Rahmen der Anhörung im Hessischen Landtag am 26. November 2009 konnte der Hessische Städtetag den Mitgliedern des Ausschusses für Arbeit, Familie und Gesundheit des hessischen Landtages versichern, dass die hessischen Städte und Gemeinden Wünsche und Bedarfe von Menschen mit Behinderungen täglich, flexibel und mit großem personellen und finanziellen Auf­wand erfüllen. Sie finden insbesondere auch kurzfristig Lösungen vor Ort und schaffen Barriere­freiheit. Auch und gerade von den Städten, die das gesamte Hessische Behindertengleichstellungsgesetz (HessBGG) direkt anwenden, ist bekannt, dass ein enormer personeller und finanzieller Auf­wand dafür erforderlich ist. Die hessi­schen Städte und Gemeinden halten es für notwendig, die Benachteiligung der Men­schen mit Behinderungen weiter abzubauen.

Der Hessische Städtetag hat sich aber nach einer Umfrage bei seinen Mitgliedstäd­ten für eine Beibehaltung des derzeit geltenden Gesetzes (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 HessBGG) ausgesprochen. Es muss weiterhin im Ermessen der kommunalen Ge­bietskörperschaft liegen, wie sie ihrer Prüfpflicht nachkommt und welche Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheiten sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten realisieren kann. Die Aufstellung eines Planes hingegen führt zu einem perso­nellen und finanziellen Mehraufwand, den es zu verhindern gilt. Für eine landesweite Regelung, die die Städte und Gemeinden finanziell erheblich belasten würde, besteht kein Anlass.

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