Beteiligung der Kommunen an Windkrafteinnahmen von Hessen-Forst – Kreis der antragsberechtigten Kommunen zu weit eingeschränkt

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23 Mai
Zusammen mit dem Haushaltsgesetz 2016 hat der Landtag einen Bewirtschaftungsvermerk verabschiedet, der es ermöglicht, dass gegenüber von Windkraft betroffenen Kommunen eine anteilige zweckfreie Zuführung von Pachteinnahmen des Landesbetriebs Hessen-Forst im Staatswald stattfinden kann. Vorgesehen ist eine pauschale Beteiligung in Höhe von 20 Prozent.

Diesen Bewirtschaftungsvermerk hat der Hessische Städtetag in einer Landtagsanhörung Ende Januar 2016 vor allem deshalb kritisiert, weil er den Kreis der antragsberechtigten Kommunen stark einschränkt. Nach dem Bewirtschaftungsvermerk können nur solche Städte und Gemeinden an dem wirtschaftlichen Ertrag aus der Verpachtung landeseigener Flächen im Staatswald partizipieren, wenn die betreffende Windenergieanlage nach dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurde und wenn sie aufgrund der örtlichen Voraussetzungen keine Möglichkeit haben, kurzfristig vom wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen zu profitieren.

Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages lehnen entsprechende Einschränkungen ab. Die Geschäftsstelle des Hessischen Städtetages hatte zudem gefordert, zumindest alle Windenergieanlagen zu berücksichtigen, die seit dem 1. Januar 2012 in Betrieb gegangen sind. Denn die Teilnehmer des Energiegipfels 2011 wollten prüfen, wie die Kommunen an den Pachteinnahmen des Landes beteiligt werden können.

Leider konnte sich der Hessische Städtetag mit dieser Forderung bisher nicht durchsetzen.

Aktuell hat das Hessische Umweltministerium die Ausführungsbestimmungen zu der beabsichtigten finanziellen Beteiligung vorgelegt. Darin hält das Land an den Restriktionen fest. Die Mitglieder des Hessischen Städtetages haben bis 10. Juni 2016 die Möglichkeit, zu dem Entwurf der Ausführungsbestimmungen Stellung zu nehmen.

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