BGH vertagt Entscheidung im Wetzlarer Wasserpreisverfahren

11 Jan.
Der Bundesgerichtshof hat nach der mündlichen Verhandlung am 17.11.2009 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung im Verfahren gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar – enwag Energie- und Wassergesellschaft mbh (enwag) – wegen angeblich überhöhter Wasserpreise für Februar 2010 vorgesehen.

Hintergrund
Das Hessische Wirtschaftsministerium als zuständige Landeskartellbehörde hatte bereits 2007 gegenüber der enwag verfügt, die Preise um knapp 30 Prozent zu senken und dies mit seinem Verdacht begründet, die Wasserpreise würden in missbräuchlicher Höhe erhoben.

Gegen die Verfügung hatte die enwag Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18.11.2008 ganz überwiegend zurückgewiesen hat. Nach Auffassung des Gerichts muss die Preisgestaltung für Wasserpreise ähnlich behandelt werden wie bei Gas und Strom. Danach gelten für die Kartellbehörde keine übermäßig hohen Anforderungen zur Begründung ihres Missbrauchsvorwurfs. Die Kartellbehörde senkt die Wasserpreise per Verfügung, wenn das Unternehmen nicht nachweist, warum höhere Preise notwendig sind.

Das Verfahren gegen die enwag aus Wetzlar gilt als Pilotfall. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirkt wegweisend auch für die übrigen Kartellverfahren des Landes gegen kommunale Wasserversorger. Betroffen sind die Versorger in Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden und Darmstadt. Weitere Prüfungen laufen gegen Unternehmen in Oberursel, Eschwege, Herborn und Gießen. Nachdem auch Frankfurt am Main und Kassel Beschwerde gegen die Verfügungen der Landeskartellbehörde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt haben, wurden diese Verfahren zum Ruhen gebracht, um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten.

Hinweis
Die kartellrechtliche Kontrolle bezieht sich ausschließlich auf privatrechtlich organisierte Unternehmen. Bei kommunalen Wasserversorgern, die öffentlich-rechtlich handeln und als Gegenleistung für die Wasserversorgung Gebühren erheben, kann die Preisgestaltung von der Kommunalaufsicht und den Verwaltungsgerichten kontrolliert werden.

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