Bundesbeteiligung für die Unterkunftskosten nach dem SGB II ab Januar 2010
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Nachdem der Deutsche Bundestag mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) die Absenkung der Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten beschlossen hatte, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2009 den Vermittlungsausschuss angerufen.
Das Gesetz ist deshalb bis Anfang März 2010 noch nicht in Kraft mit der Folge, dass es formal keine Rechtsgrundlage für die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung im Jahr 2010 gibt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Länder ab Januar 2010 im Vorgriff auf die ausstehende gesetzliche Regelung Erstattungsbeträge als Vorschusszahlung abrufen können. Diese Erstattungsbeträge sind auf der Basis der vom Bundestag im Sechsten Gesetz zur Änderung des SGB II abgesenkten Beteiligungssätze zu ermitteln.
Dies bedeutet konkret, dass seit Januar 2010 Erstattungsbeträge als Vorschusszahlungen im Land Baden-Württemberg mit 27 %, im Land Rheinland-Pfalz mit 33 % und in den übrigen Bundesländern mit 23 % abgerufen werden können.
Obwohl es sich bei dem Gesetz nur um ein Einspruchsgesetz handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass im Vermittlungsausschuss Wege gefunden werden, die kommunalen Belastungen zu vermeiden.
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