Bundesrechnungshof darf das Zukunftsinvestitionsprogramm nicht bei den Kommunen prüfen

24 Sept.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem heute veröffentlichten Beschluss festgestellt, dass § 6 a Satz 1 und 4 mit dem Grundgesetz teilweise nicht vereinbar sind. Es wird daher zukünftig keine Erhebungen des Bundesrechnungshofes zur Verwendung von Mitteln des Zukunftsinvestitionsprogramms bei den Kommunen in Hessen mehr geben. Weiterhin möglich ist allerdings die Prüfung, wenn ein konkreter Verdacht auf einen Rückforderungsanspruch vorliegt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem am heutigen Tage veröffentlichten Beschluss vom 7.9.2010 festgestellt, dass die Sätze 1 und 4 des § 6 a ZukInvG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Unter den Links finden Sie die <link http: www.bundesverfassungsgericht.de pressemitteilungen bvg10-085.html external-link-new-window external link in new>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts sowie den vollständigen <link http: www.bundesverfassungsgericht.de entscheidungen fs20100907_2bvf000109.html external-link-new-window external link in new>Beschluss.

In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage für Erhebungen des Bundesrechnungshofes bei den Kommunen über keine verfassungsrechtliche Grundlage verfügen. Insbesondere ergibt sich ein Prüfungsrecht weder aus Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG, der dem Bund das Recht zubilligt, die Modalitäten der Finanzierungshilfen gesetzlich zu regeln, noch aus Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Die Pflicht des Bundes, die Verwendung der Mittel zu prüfen, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einem Recht auf aktive und unmittelbare Informationsbeschaffung.

Es ist daher damit zu rechnen, dass die Erhebungstätigkeit des Bundesrechnungshofes in Hessen umgehend eingestellt wird. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Art 104a Abs. 5 GG die Möglichkeit besteht, zur Feststellung des Vorliegens eines Haftungsanspruchs Erhebungen bei Kommunen durchzuführen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen. Daher kann es im Fall eines konkreten Verdachtes, dass Rückforderungsansprüche bestehen, doch zu Erhebungen des Bundesrechnungshofes kommen.

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