Bundesverfassungsgericht kündigt Grundsatzentscheidung zu Hartz-IV-Regelsätzen an

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18 Nov.
Das Bundesverfassungsgericht will nicht nur die Regelsätze nach dem SGB II für Kinder, sondern auch die Regelsätze für Erwachsene grundsätzlich überprüfen. Das Gericht will über Inhalt und Grenzen eines menschenwürdigen Existenzminimums entscheiden, welches sich aus der Garantie der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip ergebe.

Sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass die Regelsätze erhöht werden müssten, kommen zunächst auf den Bund Mehrbelastungen in Milliardenhöhe zu. Allerdings muss weiter berücksichtigt werden, dass bei Erhöhung der Regelsätze mehr Menschen in das System fallen und damit auch Anspruch auf die kommunal finanzierten Unterkunftskosten hätten. Von daher hat das Urteil auch erhebliche Auswirkungen auf die Kommunen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ab Januar 2010 erwartet.

Inhalt und Grenzen des Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bisher noch nicht abschließend geklärt. Dabei geht es auch um die Frage, welchen Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber zur Bestimmung der Regelsätze habe. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht deutliche Zweifel an der Berechnung der Regelsätze erkennen lassen. Von daher ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Neuberechnung der Regelleistungen fordern wird. Über die konkrete Höhe wird sich das Gericht aller Voraussicht nach nicht äußern.

Dennoch kann eine Gerichtsentscheidung im Ergebnis zu erheblichen Mehraufwendungen führen. Auf der anderen Seite müsste bei Erhöhung der Regelsätze für Kinder überprüft werden, inwieweit zurzeit in einzelnen Kommunen bestehende Ermäßigungen für Hartz-IV-Empfänger noch aufrecht erhalten werden können und müssen.

Das Hessische Landessozialgericht sowie das Bundessozialgericht hatten dem Bundesverfassungsgericht Klagen von drei Familien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen mit der Begründung vorgelegt, dass die Festlegung der Regelsätze für Kinder gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Gerichte bemängeln, dass bei den Beträgen für Kinder einfach nach Alter 20 bis 40 % der Regelleistungen für Erwachsene abgezogen werden, ohne dass ein eigener Bedarf für Kinder ermittelt wird.

Nach geltendem Recht (die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich verändert) bekommen Kinder je nach Alter 60, 70 oder 80 % der Regelleistungen von allein stehenden Erwachsenen. Dies sind 215 Euro für Kinder bis zu 5 Jahren, 251 Euro für 6- bis 13-Jährige und 287 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht will aber nicht nur diese Regelsätze überprüfen; die Fragen der Bundesverfassungsrichter in der mündlichen Verhandlung lassen erkennen, dass sie auch die Ermittlung der Regelsätze für Erwachsene (heute 359 Euro) für verfassungsrechtlich zweifelhaft halten.

Die Bundesregierung erachtet die Regelleistungen für ausreichend. Die Summen bemessen sich an Einkommen und Lebensstandard von Niedriglohnbeziehern. Darüber hinaus sei das jetzige System flexibel und lebensnah.

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