Die Neufassung des Hessischen Krankenhausgesetzes steht bevor

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14 Okt.
Am 4.11.2010 wird der Sozialpolitische Ausschuss des Hessischen Landtages eine Anhörung zum Hessischen Krankenhausgesetz durchführen. Mit dieser Anhörung endet voraussichtlich die Vorbereitung der Neufassung des Hessischen Krankenhausgesetzes. Wenige Wochen nach diesem Termin wird das Plenum des Hessischen Landtages – rechtzeitig vor dem 31.12.2010 als Endpunkt der Gültigkeit des jetzigen Gesetzes – das neue Hessische Krankenhausgesetz beschließen.

Der vorliegende Entwurf sieht einige erhebliche und eine große Vielzahl kleinerer Änderungen vor. Besonders hervorzuheben sind drei Faktoren.

Zum einen wird die Krankenhausplanung liberalisiert wobei zugleich die Position von Krankenhäusern der Notfallversorgung gestärkt wird. Das Hessische Krankenhausgesetz verabschiedet sich damit weitgehend von der Planung der Kapazitäten. Um allerdings der Tendenz vorzubeugen, dass Spezialkliniken für wirtschaftlich besonders attraktive Erkrankungen gegründet werden und zwischen den übrigen Krankenhäuser nur noch die Verteilung der wirtschaftlich weniger attraktiven Erkrankungen erfolgt, wird die Position der Krankenhäuser der Notfallversorgung gestärkt. Dies ist für kommunale Kliniken von hoher Bedeutung, weil sie allesamt Krankenhäuser der Notfallversorgung und somit unverzichtbar sind.

Zum anderen verpflichtet der Entwurf des Krankenhausgesetzes die Krankenhäuser in weit stärkerem Maße als zuvor zur Zusammenarbeit (Clusterbildung). Dabei besteht zukünftig nicht allein eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Krankenhäusern, sondern auch zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten. Der Gesetzgeber erhofft sich davon, vor allem in Regionen mit rückläufiger Bevölkerung die medizinische Versorgung aufrecht erhalten zu können.

Schließlich werden die bisherigen Krankenhauskonferenzen in Gesundheitskonferenzen überführt. Nach Einschätzung der Landesregierung haben sich die im bisherigen Krankenhausgesetz verankerten Krankenhauskonferenzen nicht bewährt. Insbesondere die "Blockbildung", bei der sich die Vertreter der Krankenhäuser und die der Krankenkassen gegenüber stehen, führt nur selten zu sachgerechten Ergebnissen. Daher sollen regionale Gesundheitskonferenzen an deren Stelle treten (nach § 21 des Entwurfes). Diese setzen sich aus Vertretern der kreisfreien Städte und Landkreise sowie der Krankenhäuser und der Krankenkassen und Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesärztekammer und der Patientenorganisationen zusammen. Ihre Aufgaben umfassen ein großes Spektrum an Belangen, die von der Beobachtung der regionalen Versorgungsstruktur bis zur Beratung der Entwürfe der Krankenhausbauprogramme reichen.

Der Hessische Städtetag hat sich in der bereits im Juni durchgeführten Anhörung des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit grundsätzlich positiv zum Gesetzentwurf geäußert. Mit den Änderungsvorschlägen konnte er sich jedoch nur in einem kleinen, aber menschlich sehr wichtigen Punkt durchsetzen: Die Regierung des Landes Hessen ist unserem Vorschlag gefolgt, schwerkranken Patienten die Mitnahme ihrer Kinder unter sieben Jahren in das Krankenhaus zu ermöglichen. Wenn beispielsweise für das kleine Kind einer schwer kranken Patientin keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, muss das Krankenhaus die Unterbringung zu vertretbaren Tagessätzen ermöglichen. Naturgemäß ist dies jedoch nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten möglich.

In ihrer Sitzung vom 30.9.2010 in Darmstadt haben sich das Präsidium und der Hauptausschuss des Hessischen Städtetages mit dem jetzt vorliegenden Entwurf befasst. Sie haben beschlossen, dass der Hessische Städtetag in zwei zentralen Punkten noch Verbesserungsbedarf sieht. Der Hessische Städtetag erachtet es für notwendig,

  • die finanzielle Verantwortung des Landes Hessen im Hessischen Krankenhausgesetz stärker zu betonen. Dies folgt aus der Verantwortung des Landes für das Leben seiner Bürger (vgl. auch Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes). Das Land muss stärker als bisher originäre Landesmittel in die Krankenhausfinanzierung einbringen;
  • den an sich richtigen Weg zu Gesundheitskonferenzen konsequenter zu beschreiten und die Aufgaben der Gesundheitskonferenzen noch präziser zu fassen. Damit die Konferenzen ihre Aufgaben wirklich erfüllen können, benötigen sie beispielsweise das Recht, Daten zu erheben. Anders können sie weder faktensicher beraten noch eine Unterversorgung feststellen. Außerdem gehören selbstverständlich die Sonderstatusstädte als Träger von Krankenhäusern in diese Konferenzen.


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