Differenzierte Betrachtung des Ballungsraums und des ländlichen Raums im Landesentwicklungsplan erforderlich

Vorsitzender des Bau- und Planungsausschusses: BM Sandro Zehner - Foto: Stadt Taunusstein

18 Mai
Der Ausschuss für Bau und Planung des Hessischen Städtetages fordert, dass der Landesentwicklungsplan zukünftig stärker auf die unterschiedlich verlaufenden Entwicklungen im Ballungsraum einerseits und im ländlichen Raum andererseits eingeht.

„Wir halten die Aufnahme eines differenzierten Leitbildes für die Entwicklung unterschiedlicher Teilräume in den Landesentwicklungsplan für notwendig. Beispielsweise wird durch das pauschale Flächensparziel von 2,5 ha/Tag nicht das tatsächliche Wohnungsangebot und der Wohnungsbedarf in den verschiedenen Teilräumen berücksichtigt. Gerade im Ballungsraum werden neben Flächen im Innenbereich auch dringend Außenbereichsflächen benötigt. Deshalb wäre die Schaffung der Voraussetzungen für eine erleichterte Nutzung von Außenbereichsflächen wünschenswert“, sagt der Vorsitzende, Bürgermeister Sandro Zehner, nach der 76. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung des Hessischen Städtetages am 17. Mai 2018 in Eltville am Rhein.

Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 befindet sich aktuell im dritten Änderungsverfahren. Der Planentwurf lag im Sommer vergangenen Jahres öffentlich aus und es bestand Gelegenheit zu Stellungnahme, von der sowohl der Hessische Städtetag als auch zahlreiche Städte unmittelbar Gebrauch gemacht haben. Zusätzlich lag vor einigen Monaten die Neufassung der Planziffer 5.1.6 (Luftverkehr) aus. Die Stellungnahmen im Rahmen des ersten Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens haben bis auf die Planziffer 5.1.6 zu keiner Änderung oder Ergänzung bei Zielen und Grundsätzen geführt. Nachdem die Landesregierung nun die dritte Änderung des Landesentwicklungsplans beschlossen und die Zustimmung des Landtags beantragt hat, findet Anfang Juni eine Landtagsanhörung statt.

„Auch sehen wir in der teilweise zu hohen Regelungsdichte und der damit einhergehenden Verringerung der Flexibilität eine zu starke Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Deutlich wird dies insbesondere auch bei der im Landesentwicklungsplan vorgesehenen pauschalen Zielvorgabe, bei der Festsetzung u.a von dem Wohnen dienenden Gebäuden mindestens 400 m zu einer Trasse einer Höchstspannungsleitung Abstand einzuhalten“, sagt Zehner abschließend.

Zudem befasste sich der Ausschuss für Bau und Planung mit folgenden Themen: Hessische Bauordnung, Unterschwellenvergabeordnung, Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz, Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung und Wohnbaustrategien.

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