Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen verabschiedet

Foto: HStT

21 Dez.
Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen am 18. November 2010 verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Mit dem Ersten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts wurden die besonders eilbedürftigen Empfehlungen der Mediatorengruppe aufgegriffen.

Das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen wurde durch die Fraktionen der CDU und FDP im Mai 2010 in den Hessischen Landtag eingebracht. Infolge der Anhörung im Innenausschuss im August 2010 kam es zu Änderungsanträgen der SPD, von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und auch von den Regierungsfraktionen. Diese wurden im Innenausschuss am 4. bzw. 10. November 2010 erörtert.

Das Gesetz wurde am 18. November 2010 vom Hessischen Landtag in dritter Lesung verabschiedet. Es wurde am 2. Dezember 2010 verkündet (GVBl. I S. 410, <link http: starweb.hessen.de starweb lis gvbl.htm external-link-new-window external link in new>Download) und tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Folgen wird das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen, mit welchem weitere Empfehlungen des Mediatorenberichts zu einer umfassenden Änderung dienstrechtlicher Vorschriften aufgegriffen werden sollen. 

Das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstsrechts in Hessen hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

  • Die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand werden entsprechend dem Rentenrecht schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr und die besonderen Altersgrenzen vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Der Geburtsjahrgang 1964 ist der erste, der vollständig von der Anhebung der Altersgrenze betroffen ist. Langjährige besonders belastende Dienste (insbesondere der Schicht- und Wechselschichtdienst) werden bei den besonderen Altersgrenzen ab dem zehnten Jahr in Fünfjahresschritten altersgrenzenabsenkend berücksichtigt. Die Allgemeine Antragsaltersgrenze wird vom 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt. Die Antragsaltersgrenze der Schwerbehinderten bleibt beim 60 Lebensjahr.
    Pro Jahr vorzeitigem Ruhestand fällt ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v. H. an. Die Versorgungsabschläge werden bei den schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten auf 10,8 v. H. gedeckelt. Bei den besonderen Altersgrenzen wird der Antragsruhestand mit 60 neu eingeführt. Bei 45 Beschäftigungsjahren kann bereits mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs abschlagsfrei in Ruhestand gegangen werden. Nach 40 Beschäftigungsjahren kann bei Dienstunfähigkeit mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Ruhestand gegangen werden. Darüber hinaus kann zukünftig, wenn das Einvernehmen der Dienststelle besteht, freiwillig bis zum 70. Lebensjahr gearbeitet werden; bei den besonderen Altersgrenzen bis zum 64. Lebensjahr.
  • Die Altersteilzeit wird entsprechend dem Vorschlag der Mediatorengruppe und dem Beschlussantrag der Regierungsfraktionen im Landtag, <link http: starweb.hessen.de cache drs external-link-new-window external link in new>Ltg.-Drs. 18/924, nicht wieder aufgenommen.
  • Es wird Rechtsanspruch auf Versorgungsauskunft eingeführt, nach dem sich Beamtinnen und Beamten über die zu erwartenden Versorgungsleistungen erkundigen können.
  • Die Beträge der Dienstjubiläumszuwendungen, mit denen ein langjähriger Einsatz im öffentlichen Dienst und in Ehrenbeamtenverhältnissen honoriert wird, werden angehoben.
  • Die Hessische Urlaubsverordnung wird unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung derart geändert, dass wegen vorübergehender, längerer Erkrankung nicht genommener Erholungsurlaub nicht mehr mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt, sondern nach Ende der Dienstunfähigkeit dem Urlaubsanspruch des aktuellen Urlaubsjahres hinzugefügt wird.


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