„Erweitertes Führungszeugnis“ seit 1. Mai 2010 in Kraft
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Im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes gelten seit dem 1. Mai 2010 sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich als Bestandteile, die in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen sind. Dies ergibt sich aus einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (5. BZRGÄndG) vom 16.7.2009 (BGBl. I S. 1952).
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Bislang wurden Verurteilungen wegen bestimmter Sexual- und Missbrauchsverfahren erst ab einer Mindeststrafe in das Führungszeugnis aufgenommen, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen.
Künftig wird sichergestellt, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem so genannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.
Kernpunkt des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregisters ist die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. So können Arbeitgeber, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulen, Kindergärten oder Sportvereine für Kinder die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen. Potentielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich, als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer oder Bademeister beschäftigt werden.
(Quelle: Rundschreiben Deutscher Städte- und Gemeindebund DStGB Aktuell 1710)
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