EuGH stärkt rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.05.2011 die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften weiter gestärkt. Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die niedriger sind als diejenigen, die bei bestehender Ehe gezahlt werden, können eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen.
Die Zusatzversorgungsbezüge nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger sind nach dem Recht der Freien und Hansestadt Hamburg unter fiktiver Zugrundelegung der günstigeren Steuerklasse III/0 zu berechnen. Für alle anderen Versorgungsempfänger ist hingegen die ungünstigere Steuerklasse I fiktiv zugrunde zu legen. Gegen diese Vorgabe hatte sich ein ehemaliger Angestellter der Stadt gewandt, der im Jahre 2001 eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über Eingetragene Lebenspartnerschaften begründet und verlangt hatte, ebenfalls von der Steuerklasse III/0 profitieren zu können. Das Arbeitsgericht Hamburg hat den anhängigen Rechtsstreit ausgesetzt und eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG vom27.11.2000 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.5.2011 (Rechtssache C-147/08, Jürgen Römer . / . Freie und Hansestadt Hamburg) die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften weiter gestärkt. Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die niedriger sind als diejenigen, die bei bestehender Ehe gezahlt werden, können nach dieser Entscheidung eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen. Das ist der Fall, so der Europäische Gerichtshof, wenn die Lebenspartnerschaft Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist und sich in einer mit der Ehe rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Situation befindet.
Hierzu im Einzelnen:
1. In seinem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof zunächst fest, dass Zusatzversorgungsbezüge – wie die in dieser Rechtssache fraglichen – in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG vom 17.11.2000 fallen.
2. Sodann weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die Feststellung einer Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung voraussetzt, dass die fraglichen Situationen spezifisch und konkret im Hinblick auf die betreffende Leistung vergleichbar sind. Hierzu wird ausgeführt, dass mit dem Gesetz über Eingetragene Lebenspartnerschaften für Personen gleichen Geschlechts die Lebenspartnerschaft geschaffen und damit entschieden wurde, diesen Personen nicht die Möglichkeit der Eheschließung zu eröffnen, die Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten bleibt. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts besteht in der deutschen Rechtsordnung infolge der schrittweisen Annäherung der für die Lebenspartnerschaft geschaffenen Regelungen an die für die Ehe geltenden, kein ins Gewicht fallender rechtlicher Unterschied mehr zwischen diesen beiden Personenständen. Der verbleibende Unterschied liege nämlich im Wesentlichen nur noch darin, dass die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner, die eingetragene Lebenspartnerschaft deren Gleichgeschlechtlichkeit voraussetze. Im vorliegenden Fall setzt die Gewährung der zusätzlichen Versorgungsbezüge nicht nur voraus, dass der Versorgungsempfänger verheiratet ist, sondern auch, dass er von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, da durch diese Bezüge dem Betroffenen und mittelbar auch den Personen, die mit ihm zusammenleben, ein Ersatzeinkommen verschafft werden soll. Hierzu weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Gesetz über Eingetragene Lebenspartnerschaften die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie dazu verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten, wie dies auch bei Ehegatten während des Zusammenlebens der Fall ist. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs obliegen Lebenspartnern damit dieselben Pflichten wie verheirateten Ehepartnern. Folglich sind die beiden Situationen vergleichbar.
3. Weiterhin stellt der Europäische Gerichtshof zum Kriterium einer weniger günstigen Behandlung wegen der sexuellen Ausrichtung fest, dass die Bezüge des Klägers offenbar erhöht worden wären, wenn er im Oktober 2001 geheiratet hätte, anstatt eine Eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Mann einzugehen. Zudem steht die günstigere Behandlung weder in einem Zusammenhang mit den Einkünften der an der Lebensgemeinschaft Beteiligten noch mit der Existenz von Kindern oder mit anderen Faktoren wie diejenigen bezüglich des wirtschaftlichen Bedarfs des Ehegatten. Der Europäische Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass der Familienstand des Klägers keinerlei Einfluss auf seine Beiträge für die Bezüge hatte, da er sich an den Rentenaufwendungen durch Zahlung eines gleich hohen Beitrags wie seine verheirateten Kollegen zu beteiligen hatte.
4. Schließlich legt der Europäische Gerichtshof zu den Auswirkungen einer Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, dass sich ein Einzelner gegenüber einer Gebietskörperschaft wegen des Vorrangs des Unionsrechts auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt. Weiterhin stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Einzelner das Recht auf Gleichbehandlung erst ab Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG vom 17.11.2000, also ab dem 3.12.2003, geltend machen kann.
Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung. Für das Land Hessen bleibt es jedoch ohne unmittelbare Auswirkungen, denn das geltende Punktemodell sieht keine Anknüpfung an die verschiedenen Steuerklassen vor. Auch die Übergangsregelungen für die Startgutschriften sind – weil der Anspruch auf Gleichbehandlung erst ab dem 3.12.2003 besteht – nicht betroffen.
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