Frischer Wind in kommunalen Kassen?
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In Zeiten knapper Kassen suchen die Kommunen nach jeder Möglichkeit, ihre Erträge zu steigern. Einen bundesweit bislang einzigartigen Versuch, eine neue Steuer zu etablieren, hat die Stadt in Brandenburg unternommen. Diese will die in Windkraftanlagen erzeugte Strommenge besteuern. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle ist eine solche Steuer nicht zulässig.
Für die Unzulässigkeit einer solchen Steuer sprechen nach Ansicht des zuständigen Innenministeriums des Landes Brandenburg insbesondere folgende Gründe:
- Den Kommunen fehlt die Kompetenzgrundlage eine solche Steuer zu erlassen. Bei einer Steuer auf Windenergieanlagen handelt es sich weder um eine Verbrauchssteuer – da Wind kein verbrauchsfähiges Gut ist – noch um eine Aufwandsteuer, da hier keine Einkommenverwendung zur persönlichen Lebensführung vorliegt.
- Ein anderer dem Land zugänglicher Kompetenztitel der Finanzverfassung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
- Auch darf eine kommunale Steuer nicht im Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung stehen. Diese ist durch die bundesgesetzliche Förderung der Windenergienutzung, etwa durch das EEG geprägt.
Im Ergebnis rät die Geschäftsstelle von der Besteuerung von Windkraftanlagen entscheiden ab. Eine solche Besteuerung ist rechtssicher nicht möglich. Soll die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet verhindert werden, was aufgrund der Bemessung der Steuerhöhe möglicherweise der entscheidende Grund war, müssen hierfür Instrumente des Planungsrechts verwendet werden.
Die Verwaltungen der Mitglieder des Hessischen Städtetages haben nähere Informationen mit dem Rundschreiben RS-475-2010 erhalten. Insoweit Sie über die Zugangsdaten zum Mitgliederbereich verfügen, können Sie dieses unter der Rubrik "Rundschreiben" herunterladen.
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