Funktionen des neuen Personalausweises zum 1.11.2010

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21 Juli
Zum 1.11.2010 wird in Deutschland der neue Personalausweis eingeführt. Dieser besitzt neue Funktionen, die zu einem höheren Verwaltungsaufwand in den kommunalen Passämtern führen. Neben der bisherigen Ausweisfunktion zur Sichtkontrolle besitzt der neue Ausweis im „Scheckkartenformat" zusätzliche Funktionen.

Auf Wunsch des Ausweisinhabers können im Ausweis biometrische Daten (Fingerabdrücke) gespeichert werden. Mit Hilfe einer elektronischen Identitätsfunktion (elD) kann der Ausweisinhaber sich künftig auch im elektronischen Verkehr ausweisen. Sowohl im privatwirtschaftlichen Bereich (E-Business) als auch in der öffentlichen Verwaltung (E-Government) werden sich entsprechende Anwendungen zur Nutzung der elD-Funktion entwickeln.

Der neue Ausweis ist für die qualifizierte elektronische Signatur vorbereitet, enthält sie jedoch nicht automatisch. Der Ausweisinhaber kann die Signatur bei Bedarf von einem privaten Herausgeber erwerben und auf den Ausweis „nachladen".

Die neuen Funktionen des Ausweises führen zu völlig neuen Abläufen in den Passbehörden. Diese sind mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Vor allem in Bezug auf die elD-Funktion bestehen umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflichten für die Passämter. Schätzungen gehen davon aus, dass sich die Bearbeitungsdauer je Ausweis verdreifachen wird.

Nachdem die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Gebührenverordnung im Vorfeld durch die Bundesregierung nicht offiziell beteiligt worden waren, konnten in einer konzertierten Aktion der kommunalen Landesverbände über die Landesregierungen im Bundesrat zentrale Forderungen nach einer kostendeckenden Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV) durchgesetzt werden.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises von Antragstellern unter 24 Jahren wurde von 19,80 Euro auf 22,80 Euro erhöht. Hiermit konnte die aufgrund des an die Bundesdruckerei abzuführenden Betrages von 22,70 Euro drohende Deckungslücke von knapp 3 Euro bei den Kommunen geschlossen werden.

Zudem wurde die Gebührenfreiheit für den ersten Personalausweis Ausweispflichtiger zwischen 16 und 18 Jahren gestrichen, sodass nun alle minderjährigen Antragsteller eine Gebühr von 22,80 Euro entrichten müssen.

Von der Gebührenfreiheit bzw. Gebührenermäßigung für Bedürftige im Fall der Einschaltung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises wurde abgesehen.

Darüber hinaus soll die Verordnung eine Evaluierungsklausel enthalten, um zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung die Personalausweisgebühr hinsichtlich des kommunalen Verwaltungskostenanteils unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände zu evaluieren.

Die Bundesregierung wird aller Voraussicht nach die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen in die Verordnung übernehmen. Möchte die Bundesregierung hingegen vom Beschluss des Bundesrates abweichen, wäre die Verordnung erneut dem Bundesrat zur Zustimmung vorzulegen.

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