Gesetzentwurf für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

Foto: HStT

23 Juni
Aufgabe der bevorstehenden Dienstrechtsreform ist es, ein modernes und leistungsorientiertes Dienstrecht zu schaffen. Reformschwerpunkte sind nach Maßgabe der Empfehlungen der vom Hessischen Ministerpräsidenten einberufenen Mediatorengruppe das Beamtenrecht, das Besoldungsrecht und das Versorgungsrecht.

Mit dem Ziel, besonders eilbedürftige Regelungen vorzuziehen, wurde am 11. Mai 2010 ein Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG) in den Landtag eingebracht.

Als Schwerpunkt sieht der Gesetzentwurf die Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen entsprechend den Regelungen im Rentenrecht, die Regelung des Ruhestands auf Antrag und des Hinausschiebens des Ruhestands vor. Hierzu im Einzelnen:

  • Die allgemeine Altersgrenze wird stufenweise auf siebenundsechzig Jahre angehoben, beginnend vom Jahr 2012 an mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029. Die besondere Altersgrenze wird stufenweise auf zweiundsechzig Jahre angehoben für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind. Sofern Beamte auf Lebenszeit des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr mindestens zwanzig Jahre im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind, treten sie mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
  • Im Interesse der Flexibilisierung werden gleichzeitig die Möglichkeiten zum freiwilligen früheren oder späteren Eintritt in den Ruhestand ausgeweitet. Für die allgemeine Altersgrenze wird der vorzeitige Ruhestand auf Antrag mit entsprechenden Versorgungsabschlägen ab dem zweiundsechzigsten Lebensjahr ermöglicht, das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird bis zum siebzigsten Lebensjahr eröffnet. Für die besondere Altersgrenze wird der vorzeitige Ruhestand auf Antrag mit entsprechenden Versorgungsabschlägen ab dem sechzigsten Lebensjahr ermöglicht, das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird bis zum vierundsechzigsten Lebensjahr eröffnet.
  • Der maximale Versorgungsabschlag für den vorzeitigen Ruhestand auf Antrag wird auf 18 vom Hundert (5 mal 3,6 vom Hundert) erhöht.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Versorgungsberechtigte werden im Rahmen der Flexibilisierung der Altersgrenzen verbessert. Künftig wird bei Versorgungsberechtigten, die vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand getreten sind, das Ruhegehalt nur noch um die Hälfte des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages gekürzt.


Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf sonstige dringliche Änderungsvorhaben im Bereich des Beamtenrechts vor, mit deren Umsetzung nicht gewartet werden kann. Dies sind unter anderem

  • die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Versorgungsauskunft,
  • die Übertragung der arbeitsrechtlichen Regelungen des Gendiagnostikgesetzes auf die hessischen Beamtinnen und Beamten, Bewerberinnen und Bewerber für ein Beamtenverhältnis und die hessischen Dienstherrn,
  • die Verlängerung des Beihilfeanspruchs bei Freistellung entsprechend dem Pflegezeitgesetz,
  • die Schaffung einer Störfallregelung zum Lebensarbeitszeitkonto,
  • die Umsetzung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur EU-Arbeitszeitrichtlinie im Beamtenbereich und
  • die Anpassung der Dienstjubiläumszuwendungen.


Alle weiteren Vorhaben der Dienstrechtsreform sollen sich in einem zweiten Gesetzentwurf wiederfinden. Dieser wird den Verbänden voraussichtlich im Sommer/Herbst 2010 zur Anhörung vorgelegt.

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