Gucken statt Ducken – Präventionstag in Korbach will Verantwortungsgemeinschaft für unsere Kinder stärken

Bürgermeister Klaus Friedrich, Andrea Franke (Jugendhaus), Ute Ehringhausen (Sozialamt), Carsten Vahland (Ordnungsamt), Marion Kurth (Kindergartenleiterin), Referent Michael Hofmeister (HStT, v. l.) - Foto: Theresa Demski

24 Feb.
Kinder sind nicht nur dann gefährdet, wenn sie geschlagen oder sexuell missbraucht werden. Auch seelische Vernachlässigung, schlechte Zähne und ungewaschene Kleidung sind Alarmsignale, die man nicht einfach übergehen sollte.

Für den 22. Februar 2010 hat Bürgermeister Klaus Friedrich aus Korbach eingeladen. Er ruft und über 100 Teilnehmer kommen: „Gucken statt Ducken“, heißt das Motto. Zentrale Botschaften des Seminars sind: Netzwerke im Kinderschutz gemeinsam stärken – vorher über Reaktionsketten sprechen, im Notfall helfen.

Es geht speziell um das Wohl der Kinder: Jeder der Teilnehmer des Seminars hat tagtäglich mit Kindern und Jugendlichen zu tun, teilt mit ihnen Freude, aber auch Leid. Was aber ist zu tun, wenn eine Gefahr für das Kindeswohl vorliegt? Was muss der Einzelne tun? An wen kann er sich vertrauensvoll wenden?

Michael Hofmeister, Referent beim Hessischen Städtetag, spricht zum Thema: „§ 8a Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Auslegung und Konsequenzen für die praktische Arbeit von Fachkräften“. Die gesetzliche Bestimmung ist auf dieser Seite abgedruckt [Kasten]. Diese im Jahr 2005 in Kraft getretene gesetzliche Bestimmung konkretisiert den Schutzauftrag der Jugendämter, ermöglicht über Vereinbarungen die Einbindung aller Leistungsstellen und -träger, die mit Kindern zu tun haben. Jugendamt, Erzieher, Mitarbeiter in Kinder- und Jugendeinrichtungen, Polizei und im besten Fall auch Schulen sollen miteinander arbeiten.

Dies gelingt nur dann, wenn jeder die Aufgaben und die Angebotsprofile des jeweiligen Kooperationspartners kennt und eine Vertrauensbasis besteht. Im Abschluss einer gemeinsamen Vereinbarung vor Ort und auf Augenhöhe besteht die Möglichkeit, das notwendige Handeln abzusprechen und bereits bestehende Notfallketten abzustimmen.

Der Hessische Städtetag hat seinen Mitgliedern keine Mustervereinbarung empfohlen. Er nennt Inhalte, über die man sich vor Ort austauschen sollte. Kooperation und Abstimmung können nicht einseitig vorgegeben und auferlegt werden. Sie müssen sich zwischen den Beteiligten entwickeln und die regionalen Gegebenheiten und Besonderheiten berücksichtigen.

Bestimmte Inhalte und Ziele gibt das Gesetz (§ 8a SGB VIII) verbindlich vor. Sie müssen vor Ort mit Leben gefüllt und gelebt werden. Somit ist das Gesetz eine persönliche und fachliche Herausforderung für alle Beteiligten. Als verbindliche gesetzliche Grundlage ist es eine Chance, für die Kinder und für eine verantwortungsbewusste vertrauensvolle Zusammenarbeit vor Ort.

Erste positive Signale sind von der Veranstaltung schon ausgegangen. Der Dialog zwischen den Beteiligten ist wieder so richtig in Gang gekommen

Hintergrund: § 8a Absätze 1 und 2 SGB VIII

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

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