Hessisches Bibliotheksgesetz in Kraft getreten

29 Nov.
Neben Thüringen und Sachsen-Anhalt hat nun auch Hessen ein Bibliotheksgesetz verabschiedet (HessBiblG vom 20. September 2010, GVBl. Seite 295). Das Gesetz gilt für öffentliche Bibliotheken der Gemeinden und Landkreise, für die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken sowie für wissenschaftliche Bibliotheken in Trägerschaft des Landes.

Aus Sicht der Kommunen ist es richtig, dass der Forderung des Deutschen Bibliotheksverbandes nicht nachgekommen wurde, Aufgaben und Finanzierung der öffentlichen Bibliotheken als Pflichtaufgabe der Kommunen festzuschreiben. Die Begründung zu § 5 führt explizit aus, dass die von den Kommunen als freiwillige Leistung unterhaltenen öffentlichen Bibliotheken ihre vornehmste Aufgabe im Bereich der Bildung und Information für jedermann haben.
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Die gesetzliche Einordnung von Bibliotheken als Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1) soll nach der Gesetzesbegründung förderpolitische Konsequenzen haben: Bibliotheken können sich künftig wie andere Bildungseinrichtungen und –träger mit geeigneten Projekten und Dienstleistungen um Fördergelder aus dem Bildungsbereich bewerben. An Bibliotheken als Orten des Wissens und Lernens soll die für die Teilhabe am politischen und wirtschaftlichen Leben nötige Medien- und Informationskompetenz vermittelt werden (§ 5 Abs. 2).

Bibliotheken als Dienstleister der modernen Wissensgesellschaft sollen mit den Schulen zusammenarbeiten und die Schulbibliotheken beim Aufbau und dem Betrieb von eigenen Bibliotheken, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachministerien, unterstützen (§ 2 Abs. 2 Satz 3). In der Gesetzesbegründung werden als Kooperationsinhalte insbesondere die Lese- und Lesefrühförderung genannt. Die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit ist den Bibliotheken und Schulen selbst vorbehalten.

§ 6 regelt die Zusammenarbeit von Bibliotheken. In bibliothekarischen Verbänden sollen Bibliotheken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenwirken, insbesondere bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen, im Rahmen des Einkaufes, bei der Fernleihe sowie bei der Ausbildung in bibliothekarischen Berufen.

Kommunale öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken sowie ihre Träger werden künftig von der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden als hessische Fachstelle für öffentliche Bibliotheken beraten (§ 6 Abs. 3 Satz 1). Die Fachstelle soll außerdem die Vergabe von Fördermitteln des Landes fachlich vorbereiten, deren Einzelheiten in Richtlinien des zuständigen Ministeriums formuliert werden sollen. Für die Finanzierung der Bibliotheken sind die Träger zuständig. Öffentliche Bibliotheken fördert das Land im Wesentlichen durch die Zuweisung im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs.

Kraft Gesetzes ist die Präsenznutzung vor Ort kostenfrei (§ 8 Abs. 3 Satz 1). Dies gilt auch für nicht staatliche Bibliotheken, die zur Gewährleistung einer bibliothekarischen Grundversorgung mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Damit werden Bibliotheken erfasst, die kirchlich oder durch andere Träger ehren- bzw. nebenamtlich geführt werden und zum Unterhalt von der Kommune Zuwendungen zur Anschaffung von Literatur und anderer Medien erhalten. Für darüber hinausgehende Dienstleistungen können Entgelte für die Benutzung von Bibliotheken durch die Träger festgelegt werden.

Der Hessische Städtetag hat in seiner Stellungnahme an den Landtag keine Notwendigkeit zur Regulierung des Bibliothekswesens durch ein Landesgesetz gesehen, da die Städte und Gemeinden in der Vergangenheit große Anstrengungen unternommen haben, Bibliotheken einzurichten und zu Bildungseinrichtungen fortzuentwickeln.

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