Hessisches Gaststättengesetz: Das neue Recht wird schlechter als das alte
Foto: utemov, Fotolia
Das Hessische Wirtschaftsministerium will ein neues hessisches Gaststättengesetz. Es birgt mehr Nachteile als das derzeit geltende Recht. Es ist der falsche Weg, die Erlaubnispflicht (Gaststättenkonzession) entfallen zu lassen und durch ein Anzeige- und Überwachungsverfahren abzulösen.
Was bisher und jetzt noch gilt
Bevor die Stadt einem Bewerber die Gaststättenkonzession erteilt, muss dieser mehrere Voraussetzungen zu seiner Person und seinen Betriebsräumen erfüllen. Dabei muss die Stadt den unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen, also denen des Gastwirtes, der Gäste, der Beschäftigten und der Anwohner.
Da die Zuständigkeit nach dem Gaststättengesetz (Bund) überwiegend in einer Hand liegt, können die städtischen Ordnungsbehörden schnell alle Voraussetzungen abstimmen. Sich abzeichnende Interessenkonflikte können die Städte selbst im Vorfeld mit Auflagen wirksam begegnen. Der potentielle Gastwirt genießt Rechtssicherheit, weil die Behörden aus einer Hand die Belange des Bauordnungsrechtes, des Brandschutzes, des Arbeitnehmerschutzes, des Lebensmittelhygienerechts und des Immissionsschutzes vorab prüfen. Er muss nicht fürchten, dass er nachträgliche Anforderungen erfüllen muss, die zu einem Mehraufwand führen.
Was nach Willen des Wirtschaftsministeriums zukünftig gelten soll:
Das Wirtschaftsministerium will „deregulieren“. Es will den heute geltenden Erlaubnisvorbehalt auflösen, obwohl er sich bewährt hat. Eine Folge wäre, dass die Bewerber sich an die verschiedenen Fachbehörden in Stadt und Landkreis wenden müssen, um die benötigten Informationen und Genehmigungen zu erhalten.
Die zuständigen Verwaltungen und die Bewerber verlieren, weil das Anzeige- und Überwachungsverfahren, die erforderlichen zusätzlichen Genehmigungsverfahren sowie eine eventuell notwendig werdende Untersagung aufwändiger sind als das bisherige Erlaubnisverfahren. Die städtischen Verwaltungen müssen Probleme und Konflikte lösen, wenn die Lage schon eskaliert ist oder die Gewerbetreibenden schon investiert haben.
Die Meinung des Wirtschaftsministeriums, mit dem Landesgaststättengesetz wären keine finanziellen Belastungen verbunden, vielmehr tendenzielle Entlastungen, teilt die überwiegende Zahl der Städte ebenfalls nicht. Käme das neue Recht, müssten die Kommunen ihre Verwaltungsstrukturen organisatorisch aufwändig an die neue Rechtslage anpassen. In den kreisfreien Städten muss eine seit Jahren gewachsene Aufgabenverteilung zwischen den Ämtern erörtert, neu bewertet und gegliedert werden. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden befürchten, dass eine stärkere Belastung die in der Kreisverwaltung angesiedelte Bau- und Immissionsschutzbehörde das neue Recht nicht kompensiert und sich dadurch die Situation vor Ort verschlechtern wird.
Dies gilt z.B. für den Anwohnerschutz rund um die Gaststättenbetriebe. Die Städte verlieren den Einfluss auf "ihre" Gastbetriebe. Dies hat Nachteile bei Lärmproblemen, Fragen nach der Zuverlässigkeit der handelnden Personen (z.B. Steuerrückstände) und bei Problemen mit der Hygiene im Betrieb.
Abschließender Hinweis: Nach der Grundgesetzänderung im Rahmen der Föderalismusreform können die Länder eigene, vom Gaststättenrecht des Bundes abweichende Gaststättengesetze verabschieden.
Termine
20.08.26 | 13:00
AK Umwelt und Mobilität
Videokonferenz
25.08.26 | 10:00
AG kommunale Wirtschaftsförderung
Oberursel
26.08.26 | 09:30
AG Mitte
Lauterbach
27.08.26 | 10:00
AG Kämmereien
Videokonferenz
02.09.26 | 10:00
AG Stadtverordnetenvorsteher/-innen
Langen
03.09.26 | 10:00
Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft
Videokonferenz
04.09.26 | 11:00
Hessische Jugendhilfekommission SGB VIII
Wiesbaden, HdKS, Foyer
07.09.26 | 11:00
UAG Spielapparatesteuer
Videokonferenz
08.09.26 | 10:00
AK Beteiligungssteuerung
Neu-Isenburg