Hessisches Nichtraucherschutzgesetz geändert
Wieder gelockert: das Nichtraucherschutzgesetz - Foto: HStT
Der Hessische Landtag hat im März das Gesetz zur Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes verabschiedet. Aus kommunaler Perspektive weist das Gesetz einige Schwächen auf.
Beispielsweise hätte das Gesetz durchaus eindeutiger formuliert sein können. So ist nicht klar, was sich der Gesetzgeber unter „einfach zubereiteten warmen Speisen“ vorstellt. Aus diesem Grund hatte der Hessische Städtetag dem Gesetz in seiner jetzt vorliegenden Fassung auch widersprochen. Bedauerlicherweise ist der Gesetzgeber den Hinweisen nicht gefolgt. Die entstandenen Unklarheiten müssen nun durch die Rechtsprechung und die juristische Fachliteratur geschlossen werden.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entscheiden, das Rauchen in den getränkegeprägten Einraumgaststätten zuzulassen. Diese Herangehensweise hatte das Bundesverfassungsgericht als möglich erachtet, da die Betreiber einer nur einen Raum umfassenden Gaststätte, die keinen getrennten Nebenraum einrichten können, somit ebenfalls die Möglichkeit erhalten, das Rauchen zuzulassen. Alternativ wäre es möglich gewesen, ein generelles Rauchverbot auszusprechen. In diesem Fall hätte es keine Ausnahmen für Nebenräume, Festzelte etc. gegeben.
Nach der Neufassung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes gilt das Rauchverbot nicht in vollständig abgetrennten Nebenräumen (§ 2 Abs. 5 Nr. 1), in Gaststätten von weniger als 75 qm Gastfläche, wenn keine oder nur kalte oder einfach zubereitete warme Spiesen verabreicht werden (§ 2 Abs. 5 Nr. 2), in geschlossenen Gesellschaften (§ 2 Abs. 5 Nr. 3), in Festzelten (§ 2 Abs. 5 Nr. 4) und Spielbanken (§ 2 Abs. 5 Nr. 5).
Die Ausnahmen für Gaststätten gelten nur, wenn Personen unter 18 Jahren keinen Zugang haben. Bei geschlossenen Gesellschaften und in Festzelten besteht eine derartige Einschränkung nicht, diese stehen auch Personen unter 18 Jahren offen.
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