Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen

Bild: anyaberkut, AdobeStock

14 Juni
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15) mit den Obliegenheitspflichten der Arbeitgeber im Hinblick auf den Verfall von Urlaubsansprüchen befasst.

Laut Pressemitteilung hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der Vorabentscheidung
vom 6. November 2018 umgesetzt.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, „wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“.

Ein solcher Hinweis hat gegenüber jedem Arbeitnehmer in geeigneter Form zu erfolgen, wobei die Pressemitteilung offen lässt, wie diese Anforderung in der Praxis zu erfüllen ist. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, empfiehlt es sich, bereits jetzt Maßnahmen zur Vermeidung von Abgeltungsforderungen zu treffen; ggf. ist eine Modifizierung der bisherigen Verfahrensweise der Urlaubsgewährung erforderlich.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport informiert hierzu mit Schreiben vom 6. Juni 2019 und empfiehlt eine E-Mail mit Hinweis auf noch zustehende Urlaubstage unter Verweis auf den Zeitpunkt des Verfalls bestehender Urlaubsansprüche (hierzu unser Schreiben vom 13. Juni 2019, Rundschreiben 351-2019).

Die Warnmitteilung kann auch mit der Aufforderung verbunden werden, den Urlaub rechtzeitig vor dem Verfallsstichtag zu nehmen und ist angemessen zu dokumentieren. Ein zeitlicher Mindestabstand von drei Monaten zwischen Hinweis und Urlaubsverfallsfrist wird als ausreichend angesehen, denn so verbleibt dem Arbeitnehmer ein angemessener Dispositionsspielraum.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt für die Beamtinnen und Beamten zwar nicht unmittelbar. Die grundsätzlichen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs könnten jedoch unter Beachtung der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (Fürsorgepflicht) dazu führen, dass Gerichte auch im Beamtenbereich eine Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs bei den Dienstherrn feststellen.

Es wird deshalb empfohlen, für den Beamtenbereich hinsichtlich der Hinweise auf einen möglichen Verfall des Urlaubsanspruchs ebenso zu verfahren wie für den Arbeitnehmerbereich.

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