Keine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten im Personalrat
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Mit der Neufassung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes sind die Voraussetzungen für die Bestellung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten neu gefasst worden.
Wie bislang, darf zur Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nur eine Frau bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzt und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht.
Neu ist nunmehr die Vorgabe, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (und auch ihre Stellvertreterin) keiner Personalvertretung angehören darf. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. Durch das Verbot sollen Interessenkollisionen vermieden und die Unabhängigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gesichert werden. Sollte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Januar 2016 eine Personalunion bestanden haben, so ist diese zunächst unbeachtlich. Eine schon bestellte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die am 1. Januar 2016 einer Personalvertretung angehörte, kann beide Ämter bis zum Ende der Amtszeit bzw. der Bestellung ausüben. Die Regelung des § 15 Abs. 2 HGlG, die das Verbot der Personalunion normiert, gilt nur für die Neubestellungen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.
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