Kinderschutzgesetz des Bundes behindert Kinderschutz

Achten schon jetzt auf qualitativ hervorragenden Kinderschutz: die Städte in Hessen - Foto: HStT

23 Nov.
Der Hessische Städtetag hat das Land Hessen gebeten, gegen den Entwurf der Bundesregierung für ein Bundeskinderschutzgesetz zu intervenieren. Wieder werden gegen die Hinweise aus der städtischen Praxis Standards und gesetzliche Verpflichtungen festgeschrieben, die den bereits laufenden Kinderschutz behindern, Doppelstrukturen aufbauen und unbezahlbar sind.

<xml></xml>Nicht zu unterschätzen sind die finanziellen Fragen des Gesetzentwurfes. In zahlreichen Regelungen werden neue Verfahrens- und Personalstandards gesetzt, die insbesondere an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet sind. Zudem werden die Aufsichts- und Kontrollpflichten der an sich präventiv agierenden Jugendämter erweitert. Durch die nunmehr konstitutiven Bestimmungen im jeweiligen Landesrecht werden kreisfreie Städte, Sonderstatusstädte, Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und teilweise auch kreisangehörige Städte mit neuen Aufgaben betraut. Die Bundesländer trifft daher die Pflicht, die Kostenfolgen der neuen Aufgaben über die verfassungsrechtlichen Konnexitätsregelungen auszugleichen. Daher spielt zwischen Bund, Ländern und Kommunen insbesondere der Finanzierungsaspekt eine wichtige Rolle. Ein Bundeskinderschutzgesetz ohne hinreichende finanzielle Kostenregelungen zwischen Bund und Ländern und anschließend zwischen den Ländern und den betroffenen Kommunen kann keinen Erfolg haben.

Die Städte betreiben seit Jahren Kinderschutz und geben siebenstellige Beträge für frühe Hilfen aus. Es ist aus Sicht des Hessischen Städtetages deswegen geradezu kontraproduktiv, wenn mit dem Entwurf des Bundeskinderschutzgesetzes jetzt Bereiche normiert werden sollen, die in der Angebotsstruktur der kommunalen Jugendhilfe bereits gängige Praxis sind.

Die Anwendung fachlicher Standards, die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung sind bereits seit Jahren Bestandteile kommunalen Handelns. Insofern werden mit dem Entwurf des Bundeskinderschutzgesetzes nach Einschätzung der Städte teilweise lediglich bereits laufende Entwicklungen und Prozesse nachvollzogen. Daher kommt es teilweise zu Überregulierungen. Die Zusammensetzung eines Netzwerkes früher Hilfen muss nach Auffassung kommunaler Praktiker nicht in einem Bundesgesetz geregelt werden, sondern sollte wie bisher den Akteuren vor Ort überlassen bleiben.

Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet aber auch darüber hinaus einige ganz wesentliche Aufgabenverdichtungen und ebenso einige grundsätzlich neue Aufgaben der Jugendhilfe. Die Kosteneinschätzung seitens des Bundes ist für den Hessischen Städtetag vor dem Hintergrund des Umfangs der mit dem Gesetzentwurf geschaffenen erheblichen Aufgaben und damit verbundener Mehrkosten nicht nachvollziehbar. Der Bundesrat muss hier ein Veto einlegen.

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