Kommunale Selbstverwaltung als Garantie mit Verfassungsrang gefährdet

23 Mai
Der Hessische Städtetag warnt davor, die verfassungsrechtlich geschützte Kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz weiter auszuhöhlen.

Am Festtag "75 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland" feiern die Städte in Hessen die Verfassung und die in ihr verfassungsrechtlich garantierte Kommunale Selbstverwaltung. Sie warnen aber auch davor, diese immer weiter auszuhöhlen, indem wesentliche Entscheidungen an anderer Stelle gefasst und Personal-, Finanz- und Aufgabenerfindungsfreiheit durch fremdbestimmte Aufgabenerweiterungen und Kürzungen der Finanzzuweisungen eingeschränkt werden.

Kommunale Selbstverwaltung nennt man die Selbstverwaltung der Verwaltungseinheiten der Kommunalebene. Die Kommunale Selbstverwaltung ist eines der Grundprinzipien des demokratischen Gemeinwesens und hat in Deutschland durch die Selbstverwaltungsgarantie in Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) Verfassungsrang. Auch auf Landesebene ist das Selbstverwaltungsrecht verfassungsmäßig abgesichert.

Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet inhaltlich vor allem, dass die Gemeinden im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllen. Das Selbstverwaltungsrecht sichert den Gemeinden einen Aufgabenbereich zu, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasst (Allzuständigkeit der Gemeinde).

Der Hessische Städtetag hat sich - gemeinsam mit den beiden anderen Kommunalen Spitzenverbänden - erst kürzlich an die neue Landesregierung gewandt und unter anderem vier wesentliche Punkte zur Sicherung der Kommunalen Selbstverwaltung gefordert, nämlich insbesondere die Herstellung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften, die Steigerung der Attraktivität des Wahlbeamtentums, die Digitalisierung der Hessischen Gemeindeordnung und eine Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts.

 

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