Lebensarbeitszeitkonto für die Beamtinnen und Beamten

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27 Juli
Nach Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung mit Wirkung zum 1. August 2017 sparen Beamtinnen und Beamte bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden eine Stunde pro Woche auf dem Lebensarbeitszeitkonto an. Über 60-jährige Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung können ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden freiwillig um eine Stunde erhöhen und diese Stunde auf dem Lebensarbeitszeitkonto ansparen. Teilzeitkräfte sparen weiterhin anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit an.

Die Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto, deren Anwendung den Kommunen empfohlen ist, sollen nunmehr überarbeitet werden. Folgende Flexibilisierungen sind vorgesehen:

  • Die bisher erforderliche Antragsfrist von drei Monaten für die vorzeitige Inanspruchnahme von LAK-Stunden soll grundsätzlich aufgegeben werden. Anträge sind nunmehr "rechtzeitig" zu stellen. Eine Entscheidung ohne jegliche Frist ist jedoch in einzelnen Bereichen in der Praxis nicht umsetzbar, ohne dass es zu Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommt oder eine Ungleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten zu befürchten ist. Daher wurde eine Klausel aufgenommen, die es der obersten Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon bei dienstlichem Bedürfnis ermöglicht, eine feste Antragsfrist vorzugeben.

  • Das Mindestansparvolumen von 208 Stunden, das bisher grundsätzlich vor der ersten Freistellung angespart werden musste, soll entfallen. Zukünftig ist bereits ab einer angesparten Zeit von einem vollen Arbeitstag die Inanspruchnahme von LAK-Stunden möglich. Soweit dienstliche Belange beeinträchtigt werden, ist der Antrag weiterhin abzulehnen.

  • Es soll zudem ermöglicht werden, das angesparte Zeitguthaben auch für eine vorübergehende regelmäßige Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit zu nutzen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen (z.B. 4 statt 5 Tage-Woche über einen bestimmten Zeitraum).

  • Der Turnus der Erteilung des Bescheids wird den Dienststellen zukünftig bis zu einer zulässigen Höchstdauer von drei Jahren freigestellt, soweit dabei eine rechtssichere Feststellung des Zeitguthabens gewährleistet wird.

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