Mobile Arbeit

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04 Dez.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit vorgelegt. Ziel ist es, mobile Arbeit zu fördern und zu erleichtern.

In der Gewerbeordnung soll ein neuer rechtlicher Rahmen für mobile Arbeit geschaffen werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Arbeitnehmer ihren Wunsch nach mobiler Arbeit ihrem Arbeitgeber mitteilen können und dabei Beginn, Dauer und Verteilung der mobilen Arbeit angeben müssen. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch gemeinsam mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Kommt keine Vereinbarung zustande, muss der Arbeitgeber schriftlich begründen, warum er dem Wunsch nicht stattgeben will.

Die Regelungen zum Arbeitsschutz bleiben unberührt. Durch eine Änderung des SGB VII soll sichergestellt werden, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch für das mobile Arbeiten greift.

Die neuen Bestimmungen sollen als §§ 111 f. in Abschnitt I des Titels VII der Gewerbeordnung eingefügt werden, der für alle Arbeitnehmer und damit auch für die Arbeitnehmer der Kommunen gilt.

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