Moderate Anhebung der Grenzen für den Hinzuverdienst bei Nebentätigkeiten
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Durch das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Hessische Beamtengesetz neu gefasst. In diesem Zuge bedurfte auch die Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten einer Überarbeitung.
Die bisherigen DM-Beträge wurden in Euro-Beträge überführt und moderat angehoben. Damit gelten nun folgende – nach Besoldungsgruppen gestaffelte – Grenzen für den Hinzuverdienst im Kalenderjahr:
- A 4 bis A 8 3.750 Euro
- A 9 bis A 12 4.350 Euro
- A 13 bis A 16, B 1 4.950 Euro
- B 2 bis B 5 5.550 Euro
- ab B 6 6.150 Euro
In Anpassung an die besoldungsrechtlichen Vorschriften wurden die Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 gestrichen. Übersteigt der Hinzuverdienst für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst diese Grenze, ist die bezogene Vergütung an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen.
Die Grenze für die verpflichtende Vergütungsaufstellung wurde ebenfalls angehoben. Danach hat der Beamte nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten vorzulegen, wenn die Bruttovergütungen 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Auch eine Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache wurde vorgenommen.
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14 vom 11. Juni 2015 verkündet und ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
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