Netzentgelte für Straßenbeleuchtungsanlagen – Bundesnetzagentur bleibt bei ihrer Position

29 Nov.
Die Bundesnetzagentur erkennt auch weiterhin die Anwendung der so genannten Leistungs-/Arbeitspreissystematik bei Stromentnahmen für Straßenbeleuchtungsanlagen nicht an, wenn keine Leistungsmessung erfolgt. Allerdings konnte erreicht werden, dass es mit Blick auf mögliche Mehrbelastungen der kommunalen Haushalte eine Übergangsfrist geben wird.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat uns mit E-Mail vom 10.10.2010 über ein aktuelles Schreiben der Bundesnetzagentur informiert, worin diese ihre grundsätzliche Position zur Netzentgeltkalkulation bei Straßenbeleuchtungsanlagen bestätigt. Danach ist eine Zusammenfassung von Straßenbeleuchtungsanlagen zu einer Kundengruppe zum Zweck der Bildung eines gesonderten Entgelts nicht zulässig.  

Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Verband kommunaler Unternehmen hatten sich in einem gemeinsamen Schreiben gegenüber der Bundesnetzagentur dafür eingesetzt, dass eine Leistungsmessung entbehrlich ist, wenn Leistung und Arbeit der Straßenbeleuchtung über die Schaltzeiten ermittelt werden kann. Dies vor dem Hintergrund, dass die nachträgliche Installation einer registrierenden Leistungsmessung zu erheblichen Mehrbelastungen der kommunalen Haushalte führen wird. Diese betrifft insbesondere die Fälle, in denen die Leuchten einzeln und nicht über gesonderte Straßenbeleuchtungskabel an das öffentliche Netz angeschlossen sind.  

Die Bundesnetzagentur ist der Auffassung, dass in diesen Fällen langfristig pro Leuchte ggf. ein Grundpreis zu erheben und eine Messung durchzuführen ist. Dabei gewährt die Bundesnetzagentur allerdings mit Blick auf "etwaige Mehrbelastungen der kommunalen Haushalte" eine Übergangsfrist.  

Konkret will die Behörde bis zum Ende der zweiten Regulierungsperiode nicht beanstanden, wenn jeweils bis zu 30 Straßenleuchten zu einem Grundpreis zusammen gefasst werden. Andere Anschlusskonstellationen (z. B. 2 x 15 Leuchten) sollen hiervon ausdrücklich nicht umfasst sein.

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