Neue Empfehlungen für die Verwendung von Fraktionsmitteln

Bild: K.-U. Häßler, Fotolia

07 Nov.
Ab dem 1.1.2018 gilt eine neue Empfehlung für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionsmitteln. Diese sieht im Vergleich zur derzeit geltenden Fassung zwei wesentliche Klarstellungen vor.

In Ihrer Sitzung am 18. und 19.10.2017 haben die Arbeitsgemeinschaften der Rechnungsprüfungsämter des Hessischen Städtetages, des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes eine aktualisierte Fassung der Empfehlungen besprochen. Diese gilt ab den 1.1.2018. Sie können sie <link file:5557 download file>hier herunterladen.

Im Vergleich zur Vorgängerempfehlung fallen zwei wesentliche Änderungen auf. Zum einen wird deutlich auf den Grundsatz der institutionellen Diskontinuität hingewiesen. Dieser Grundsatz besagt, dass es eine Fraktion höchstens solange gibt, wie die Kommunalwahlperiode andauert. Mit dem Ende der Kommunalwahlperiode endet auch die Existenz der Fraktion. Grundsätzlich wären dann alle nicht verwendeten Fraktionsmittel an die Stadt zurückzuzahlen und sämtliche aus Fraktionsmitteln erworbenen Gegenstände der Stadt auszuhändigen. Dieses Vorgehen ist aber meist nicht praktisch. Vielfach tritt eine neue Fraktion die Nachfolge der bisherigen Fraktion an. In diesem Fall kann die neue Fraktion in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Fraktion eintreten. Sie kann dann auch die Arbeitsmittel, Akten und restlichen Fraktionsmittel der Vorjahre übernehmen, ist aber im Gegenzug auch für die Verbindlichkeiten verantwortlich.

Die zweite Änderung besteht in der Klarstellung, dass Gutachten zukünftig ausnahmslos nicht mehr erstattungsfähig sind. In der vorherigen Fassung der Empfehlungen waren diese noch als beschränkt zulässig betrachtet, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fraktion standen. Bei Lichte betrachtet ist diese Änderung allerdings keine echte Änderung. Nach der Rechtsprechung und auch der Kommentarliteratur waren Rechtsgutachten schon bisher nicht erstattungsfähig. Der Grund für diese Sichtweise ist die Tatsache, dass die Fraktionen keine Parallelverwaltung aufbauen sollen, die die Entscheidungsvorschläge der Kommunalverwaltung einer Prüfung durch Dritte unterzieht.

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