Neufassung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung
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Am 1. September 2021 hat das Bundeskabinett eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.
Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft und gelten – gekoppelt an die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite – bis einschließlich 24. November 2021.
Von Bedeutung sind insbesondere folgende Neuerungen:
1. Berücksichtigung des Impf- oder Genesungsstatus
Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Aufgrund freiwilliger Auskünfte durch die Beschäftigten können die betrieblichen Hygienekonzepte den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden. Betriebliche Hygienekonzepte können auch für feste Teams differenzierende Maßnahmen enthalten. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber entsprechende Nachweise über die vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder Bescheinigungen über eine vorangegangene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, vorliegen. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten ergibt sich aus der neuen Regelung nicht. Liegen dem Arbeitgeber keine Erkenntnisse über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor, ist von keinem vollständig vorhandenen Impf- oder Genesungsstatus auszugehen.
2. Impfung während der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
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