Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

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29 Juni
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2021 die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum 10. September 2021.

Durch die Neufassung wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an das veränderte Infektionsgeschehen angepasst. Unter anderem gilt:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, allen nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Test anzubieten.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, zu aktualisieren, umzusetzen und zugänglich zu machen.
  • Arbeitgeber müssen alle geeigneten, technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um betriebsbedingte Personalkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu re¬duzieren.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

Regelungen zum Homeoffice wurden nicht wieder in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverodnung aufgenommen. Mit dem Außerkrafttreten des § 28b IfSG am 30. Juni 2021 entfällt damit die Homeoffice-Angebotspflicht der Arbeitgeber.

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