Novellierung der Hessischen Beihilfenverordnung

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17 Juni
Die von der Hessischen Landesregierung Anfang des Jahres angekündigte Reform der Hessischen Beihilfenverordnung verzögert sich. Es war zunächst beabsichtigt, dass zukünftig Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen nicht mehr beihilfefähig sein sollen. Nunmehr steht zu erwarten, dass stattdessen das Modell aus Rheinland-Pfalz zum Tragen kommt.

Der Entwurf einer 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung sah vor, dass zukünftig Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen nicht mehr beihilfefähig sein sollen. Die bislang nach § 6 Abs. 1 Nr. 6b) HBeihVO gewährte Beihilfe für Wahlleistungen im Krankenhaus, also bei stationärer Unterbringung auf gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen ("Chefarztbehandlung") und gesondert berechnete Unterkunft ("Zweibettzimmer"; 16 Euro Zuzahlung täglich) sollte aufgegeben werden.

Im Anhörungsverfahren haben wir uns gegen den Wegfall der stationären Wahlleistungen ausgesprochen. Unsere Mitglieder haben uns signalisiert, dass sie die Attraktivität des Berufsbeamtentums, auch vor dem Hintergrund weiterer finanzieller Einsparungen, in Gefahr sehen. Bereits jetzt stehe man in großer Konkurrenz nicht nur zu staatlichen Arbeitgebern, sondern vor allem auch zur Privatwirtschaft. Es sei zu erwarten, dass die demographische Entwicklung es für die Städte immer schwieriger werden lässt, qualifiziertes Personal zu gewinnen und zu halten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar war, zu welchen Modalitäten die privaten Krankenversicherungen eine Anpassung der bestehenden Verträge anbieten würden.

Nunmehr haben wir aus dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport das Signal erhalten, dass –  statt des Wegfalls der stationären Wahlleistungen – das Modell aus Rheinland-Pfalz zum Tragen kommen soll:

In Rheinland-Pfalz haben die Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf stationäre Wahlleistungen, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen stationärer Wahlleistungen in Anspruch nehmen möchten.
Der Anspruch besteht gegen Zahlung eines bestimmten Beitrags – in Rheinland-Pfalz sind das 26 Euro pro Monat. Die Erklärung beinhaltet das Einverständnis, dass der Beitrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird.

Eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Modells aus Rheinland-Pfalz wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten vom 28. März 2015 bereits geschaffen (§ 80 Abs. 5 HBG). Es ist vorgesehen, die neue Hessische Beihilfenverordnung Ende des Jahres in Kraft treten zu lassen.

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