Rechtsprechung statuiert Privatisierungsverbot

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30 März
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zur Privatisierung öffentlicher Einrichtungen führt zu einer Verunsicherung bei den Kommunen. Denn nach Auffassung des BVerwG – an die im konkreten Fall auch der VGH gebunden ist – ist es einer Kommune nicht ohne Weiteres erlaubt, sich einer einmal übernommenen freiwilligen Aufgabe ohne Einschränkungen zu entledigen.

Hintergrund

Der VGH Kassel hat die vollständige Übertragung der Durchführung eines Weihnachtsmarktes, den die Stadt zuvor lange Zeit selbst veranstaltet hat, für unzulässig erklärt (Urteil des VGH Kassel vom 4.3.2010, Az: 8 A 2613/09). Nachdem der VGH in einem früheren Urteil zunächst die Privatisierung für zulässig erachtet hatte, wurde dieses Urteil durch das BVerwG (Urteil des BVerwG vom 27.5.2009, Az: 8 C 10/08) aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an den VGH zurückverwiesen.

Der VGH Kassel verweist auf die bindende Wirkung der BVerwG-Entscheidung, nach der sich eine Stadt bei der Übertragung von Aufgaben sozialer, kultureller und traditioneller Prägung auf Dritte zumindest Steuerungs- und Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten muss. Der Gemeinde stehe es nicht grundsätzlich zu, sich ohne Weiteres der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu entledigen.

Die betroffene Stadt wird den Weihnachtsmarkt weiterhin von einer privaten Gesellschaft durchführen lassen. In Reaktion auf das Urteil hat die Stadt allerdings in Absprache mit dem privaten Veranstalter eine Vergabekommission eingerichtet. In dieser nimmt die Stadt Einfluss auf die Auswahl der Marktbeschicker und behält sich damit eine gewisse Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten vor.

Bewertung

Will man etwas Positives in der Entscheidung sehen, so ist dies sicher der Versuch, die kommunale Selbstverwaltung zu stärken. Dieser führt allerdings im Ergebnis zu einer Wahrnehmungspflicht, die den Spielraum der Kommune stark beschränkt.

In seiner Entscheidung hat das BVerwG viele Fragen offen gelassen. Diese eröffnen den Kommunen unter Umständen gewisse Spielräume bei ihren Privatisierungsentscheidungen:

So ist beispielsweise unklar, welche freiwilligen Aufgaben konkret dem Privatisierungsverbot unterliegen sollen. Das BVerwG bezieht sich öffentlichen Einrichtungen mit (erstens) kulturellem, (zweitens) sozialem und (drittens) traditionsbildendem Hintergrund. Nähere Ausführungen dazu, wann diese Kriterien vorliegen, fehlen in dem Urteil.

Außerdem ist die Gemeinde umso mehr verpflichtet, je länger die kommunale Verantwortung für derart geprägte öffentliche Einrichtungen dauerte. Es bleibt offen, wie lange die Gemeinde eine öffentliche Einrichtung betrieben haben muss, um sich der Aufgabe nicht mehr entledigen zu können. In dem konkreten Fall hatte die Stadt vor der Privatisierung den Weihnachtsmarkt über zehn Jahre in eigener Regie durchgeführt.

Die Geschäftsstelle hat das hessische Innenministerium angeschrieben und um Auskunft gebeten, unter welchen Voraussetzungen nach Ansicht des Ministeriums die Aufgabe eines Volksfestes oder einer ähnlichen öffentlichen Einrichtung vor dem Hintergrund der oben genannten Gerichtsentscheidungen für zulässig erachtet. Eine Antwort lag der Geschäftsstelle bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Im Übrigen wird sich der Wirtschaftsausschuss des Hessischen Städtetags in seiner Sitzung am 11. Mai 2010 in Kelsterbach mit dem Thema befassen.

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