Reform des Dienstrechts auf den Weg gebracht

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07 Dez.
Von den Gesetzgebungszuständigkeiten im Laufbahnrecht, Besoldungsrecht und Versorgungsrecht, die die Länder durch die Föderalismusreform I erhalten haben, wurde in Hessen durch das Erste Dienstrechtsmodernisierungsgesetz bislang nur in Teilbereichen Gebrauch gemacht. Nun liegt der Gesetzentwurf für ein – umfassendes – Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vor.

Der Gesetzentwurf für ein Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz wurde
am 28. November 2012 von den Fraktionen
der CDU und der FDP in den Hessischen
Landtag eingebracht (Drucksache <link http: starweb.hessen.de cache drs external-link-new-window external link in new>18/6558).

Er sieht eine Änderung von insgesamt 31 Gesetzen
und Verordnungen vor.

Den Schwerpunkt der Reform bilden erwartungsgemäß
das Hessische Beamtengesetz, das Hessische Besoldungsgesetz
und das Hessische Beamtenversorgungsgesetz.


Die Kernpunkte lassen sich wie folgt skizzieren:  

Hessisches Beamtengesetz

  • Neugestaltung des Laufbahnrechts
  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“
  • Vereinheitlichung der Beurteilungen
  • Personalaktenrecht/Auswertung von Personaldaten  


Hessisches Besoldungsgesetz

  • Abschaffung der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
  • Ausgleichszulagen
  • Neugestaltung der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A, Abkehr vom Besoldungsdienstalter
  • Obergrenzen für Beförderungsämter
  • Familienzuschlag
  • Leistungsanreize, Leistungsanerkennung
  • Überleitung der vorhandenen Bediensteten in das neue Recht


Hessisches Beamtenversorgungsgesetz

  • Möglichkeit der Mitnahme von Versorgungsanwartschaften
  • Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten
  • Verbesserung beim Hinzuverdienst
  • Vollzugsvereinfachung  


Die Hessische Laufbahnverordnung und die Hessische Urlaubsverordnung (eine Neuregelung des Urlaubsanspruchs ist aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 erforderlich) sollen in einem gesonderten Gesetzentwurf geändert werden.

Bislang wurde das Anhörungsverfahren noch nicht offiziell eingeleitet. Mit einer Anhörung der Verbände ist jedoch noch in diesem Jahr zu rechnen.

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