Städtetag zum hessischen Naturschutzrecht

22 Nov.
Der Hessische Städtetag hat in der Anhörung im Hessischen Landtag zum hessischen Naturschutzrecht die Bedeutung der kommunalen Grünbestandssatzung betont und sich unter anderem für eine großzügigere Verwendung der Mittel aus der Ersatzzahlung (Ausgleichsabgabe) ausgesprochen.

Am 4.11.2010 hat im Hessischen Landtag die Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Drucks. 18/2749) stattgefunden. Kernstück des Gesetzentwurfs ist das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, das das bisherige Hessische Naturschutzgesetz ersetzen wird.

Der Hessische Städtetag hat in der Anhörung die Erwartung formuliert, dass den Gemeinden mit der in dem neuen Gesetz vorgesehenen Möglichkeit zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile im Innenbereich ein gleichwertiger Ersatz für die mit dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes unanwendbar gewordene Ermächtigungsgrundlage zur Unterschutzstellung von Grünbeständen im Innenbereich (§ 30 HeNatG) an die Hand gegeben wird.

Der Städtetag hat sich zudem dafür ausgesprochen, dass die Mittel aus der Ersatzzahlung (Ausgleichsabgabe) nicht innerhalb von drei Jahren von den Naturschutzbehörden verwendet werden müssen und eine großzügigere Regelung gefordert.

Eine Klarstellung ist aus Sicht des Hessischen Städtetages auch in Bezug auf die neu im Gesetz erwähnten Grünordnungspläne erforderlich. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die Grünordnungspläne fakultativ vorgesehen. Dementsprechend muss auch im hessischen Gesetz deutlich gemacht werden, dass das Aufstellen von Grünordnungsplänen im Ermessen der jeweiligen Gemeinde liegt.

Die ausführliche Stellungnahme des Hessischen Städtetages vom 3.11.2010 finden Sie <link fileadmin user_upload downloads stlgn-naturschutz.pdf download file>hier.

 


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