Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Abführungspflicht von Hauptverwaltungsbeamten

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28 Juni
Mit Urteil vom 31.3.2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Abführungspflicht von Hauptverwaltungsbeamten für im Hauptamt erhaltene Vergütungen befasst und entschieden, dass ein Bürgermeister, der im Regionalbeirat einer Aktiengesellschaft die Gemeinde als Aktionärin vertritt, damit eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes erfüllt und eine gesonderte Vergütung für die Beiratstätigkeit abführen muss.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.03.2011 (Az.: 2 C 12.09) entschieden, dass ein Bürgermeister, der im Regionalbeirat einer Aktiengesellschaft die Gemeinde als Aktionärin vertritt, damit eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes erfüllt und eine gesonderte Vergütung für die Beiratstätigkeit nach § 58 Landesbeamtengesetz (§ 75 a LBG a. F) abführen muss.  

Folgende Gründe waren für das Bundesverwaltungsgericht maßgebend:  

  • Nach § 58 Landesbeamtengesetz (§ 75 a LBG a. F.) habe ein Beamter eine Vergütung an den Dienstherrn abzuführen, wenn er sie für eine Tätigkeit erhalte, die er wie eine Nebenbeschäftigung ausübe, die aber zu seinen dienstlichen Aufgaben in Haupt- oder Nebenamt gehöre. Die Norm konkretisiere das allgemeine Verbot Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass der Beamte für die Ausübung seines Amtes angemessen bereits durch seine gesetzlich festgesetzte Besoldung alimentiert werde (Rn. 17 des Urteils).  
  • Grundsätzlich nehme die Zuordnung einer Aufgabe zu einem Hauptamt oder ihrer Ausgestaltung als Nebenamt oder Nebentätigkeit der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt vor. Bei einem Hauptverwaltungsbeamten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er als kommunaler Wahlbeamter eine besondere Stellung im demokratischen Gefüge einnehme. Dieser besondere Status schließe es aus, die Zuordnung einer einzelnen Tätigkeit zum Hauptamt des Bürgermeisters stets von einer Organisationsentscheidung des Gemeinderats abhängig zu machen. Vielmehr bestimme der Amtsträger innerhalb der durch das Kommunalverfassungsrecht gezogenen Grenzen selbst, welche konkreten Aufgaben mit kommunalem Bezug er in seiner Amtszeit übernehme und damit zum Teil seines Hauptamtes mache. Werde einem Hauptverwaltungsbeamten die Übernahme eines an seine Amtsstellung gebundenen Mandates im Beirat eines privaten Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist und dessen Leistungen zudem im Zusammenhang mit der gemeindlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge stehen, angeboten, so nehme er mit der Annahme dieses Angebotes seine Befugnis wahr, den Pflichtenkreis seines Hauptamtes zu konkretisieren (Rn. 18 des Urteils).  
  • Jedenfalls dann, wenn die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung der Berufung in einen Beirat eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung ist, sei die Übernahme der Tätigkeit durch einen Bürgermeister nicht mehr dem privaten Bereich und der Freizeit der Beamten zuzuordnen. Ist die Amtsträgerschaft notwendige Bedingung der Berufung, ist es unerheblich, ob weitere personenbezogene Auswahlkriterien hinzutreten (Rn. 20 des Urteils).  
  • Im zugrundeliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht aus den tatsächlichen Feststellungen gefolgert, dass die Position als Hauptverwaltungsbeamter notwendige Bedingung für die Berufung in den Regionalbeirat durch den Unternehmensvorstand gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt eines Schreibens des Unternehmensvorstandes sowie aus den maßgeblichen Satzungsbestimmungen des Unternehmens zur Funktion der Beiräte (Rn. 20 des Urteils).  


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